Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zutrittsverweigerung zur Musikveranstaltung aufgrund Alters

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 05.05.2021 festgestellt, dass die Versagung des Zutritts zu einer Musikveranstaltung aufgrund des Alters keine Diskriminierung nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) ist.

Fall:
Der damals 44-jährige Kläger wollte im Jahre 2017 in ein Open-Air-Event der Beklagten. Die Veranstaltung hatte eine Kapazität von maximal 1.500 Personen, wobei ein Vorverkauf nicht vorhanden war. Das Ticket konnte erst nach Passieren der Einlasskontrolle gekauft erworben werden, wobei dem Kläger und seinen Begleitern (damals 36 und 46 Jahre) der Einlass verwehrt wurde. Als Begründung wurde angegeben, dass die Zielgruppe der Veranstaltung Personen zwischen 18 und 28 Jahren gewesen wären.
In der Verweigerung des Zutritts erkannte der Kläger eine Altersdiskriminierung und machte einen Entschädigungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 2 AGG geltend. Er begehrte die Zahlung von 1.000 € sowie den Ersatz der Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von 142,80 €.
Da der Gesetzestext des § 19 Abs. 1 AGG wichtig ist, darf dieser dargestellt werden:
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

  1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
  2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
    ist unzulässig.

Damit muss ein Massengeschäft vorliegen.
Entscheidung des BGHs:
Der Vertrag über den Zutritt zu der hier betroffenen Veranstaltung ist kein “Massengeschäft”.
Was ist ein Massengeschäft?
Hierunter sind zivilrechtliche Schuldverhältnisse zu verstehen, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Das ist der Fall, wenn der Anbieter im Rahmen seiner Kapazitäten grundsätzlich mit jedermann abzuschließen bereit ist. Bei öffentlich zugänglichen Konzerte, Kinovorstellungen, Theater- oder Sportveranstaltungen im Regelfall dem sachlichen Anwendungsbereich kann § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG zur Anwendung kommen, da es der Verkehrssitte entspricht, dass dort der Eintritt ohne Ansehen der Person gewährt wird. Da es den Veranstaltern wegen des Vorverkaufs nicht wichtig ist, wer die Leistung entgegennimmt.
Aber:
Bei Party-Event-Veranstaltungen werden durch die Interaktion der Besucher geprägt, weshalb der Zusammensetzung des Besucherkreises Bedeutung zukommt. Auch nach der Verkehrssitte hat nicht jedermann Eintritt. Auch ein massengeschäftsähnliches Schuldverhältnis liegt nicht vor. Die Zusammensetzung des Besucherkreises prägt deren Charakter prägen und stellt ein anerkennenswertes Interesse des Unternehmers dar, hierauf Einfluss zu nehmen. Er darf als Veranstalter sein Angebot nur an eine bestimmte, nach persönlichen Merkmalen definierte Zielgruppe richten. Diese Willensentscheidung ist nach dem BGH hinzunehmen; wenn dabei auch das Merkmal “Alter” betroffen ist, steht dies nicht entgegen.

Quelle:
BGH- Urteil vom 05.05.2021, Az. VII ZR 78/20, www.bundesgerichtshof.de, Pressemitteilung Nr. 091/2021, https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021091.html

Fazit:
Damit können sich aber nicht alle Veranstalter zurücklegen und altersdiskriminierende Maßnahmen durchführen. Wichtig ist, dass überprüft werden muss, ob ein Vorverkauf stattgefunden hat. Nur für den Fall, dass dieser nicht vorhanden war, kann dieses BGH-Urteil zur Anwendung für den / die Veranstalter(in) kommen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

An den Anfang scrollen