Zutritts- und Durchgangsrecht einer blinden Person mit ihrem Blindenführhund durch Praxisräume
Sachverhalt:
Im Jahre 2014 untersagten Ärzte einer orthopädischen Gemeinschaftspraxis einer blinden weiblichen Person, die Praxisräume mit ihrem Blindenführhund zu betreten. Sie forderten die behinderte Person auf, den Weg über den Hof und die Treppe zu nehmen. Als sie erneut die Praxisräume durchqueren wollte, wurde ihr der Durchgang verweigert.
Dagegen ging die Dame gerichtlich vor.
Instanzenweg:
Das Landgericht Berlin wies in erster Instanz die Klage ab. Die zulässige Klage war nach diesem Gericht unbegründet. Weder ein vertraglicher Anspruch noch ein Anspruch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), hier gem. §§ 21, 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, wären gegeben.
In der zweiten Instanz wies das Kammergericht die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurück. Unter anderem wurde dort ausgeführt, dass die Untersagung, die Praxis unter Mitführung des Hundes zu durchqueren, eine Maßnahme sei, die zur Erreichung des Ziels geeignet, erforderlich und angemessen, mithin verhältnismäßig sei.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG):
Gegen obige Urteile ging die blinde Person als Beschwerdeführerin beim BVerfG vor und rügte ihre, nach ihrer Ansicht, verletzten Persönlichkeitsrechte und Gleichbehandlungsrechte in der Behindertenposition, hier Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Entscheidung des BVerfG:
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen den Beschluss des Kammergerichts richtet, zulässig. Im Übrigen ist sie unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Ob eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt, wofür gem. Ausführung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die enge Verbindung zwischen einer blinden Person und ihrem Führhund sprechen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls handelt es sich bei dem Durchgangsverbot, wenn § 3 Abs. 2 AGG im Lichte des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ausgelegt wird, um eine mittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Beschwerdeführerin. Das scheinbar neutrale Verbot, Hunde in die Orthopädische Gemeinschaftspraxis mitzuführen, benachteiligt die Beschwerdeführerin wegen ihrer Sehbehinderung in besonderem Maße. Denn das Durchgangsverbot verwehrt es ihr, die Praxisräume selbständig zu durchqueren, was sehenden Personen ohne weiteres möglich ist. Das Durchgangsverbot ist damit unverhältnismäßig und benachteiligt die Beschwerdeführerin in verfassungswidriger Weise.
Konsequenz:
Die Streitsache wurde zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Quelle:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30.01.2020, Az 2 BvR 1005/18; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/01/rk20200130_2bvr100518.html
Fazit:
Obwohl behinderte Menschen nicht diskriminiert werden dürfen, zeigt obiger Fall, dass teilweise ein jahrelanger Kampf nötig ist, um die Behindertenrechte durchzusetzen.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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