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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zusatzversorgung – Diskriminierung wegen sexueller Identität

Der europäische Gerichtshof rügte ein Vorgehen der Stadt Hamburg bezüglich eines seiner Verwaltungsangestellten.

Was geschah?

Der Verwaltungsangestellte war seit 1950, bis zum Eintritt seiner Erwerbsunfähigkeit am 31.05.1990, bei der Stadt beschäftigt. Seit 1969 lebt er ohne Unterbrechung mit seinem Partner zusammen, mit dem er am 15.10.2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft gründete. Dies wurde auch seinem ehemaligen Arbeitgeber mit Schreiben vom 16.102001 mitgeteilt.

Mit diesem Hintergrund beantragte der ehemalige Mitarbeiter die Neuberechnung seiner Zusatzversorgungsbezüge unter Zugrundelegung einer günstigeren, bei verheirateten Versorgungsempfängern zur Anwendung kommenden, Steuerklasse.

Die wirtschaftliche Folge wäre diese gewesen, dass er als monatliches Ruhegeld bei der günstigeren Steuerklasse 302,11 € mehr hätte bekommen müssen.

Die Stadt Hamburg lehnte dies ab, wobei das Verfahren zum Arbeitsgericht ging und der Verwaltungsangestellte als Kläger diese Ungleichbehandlung rügte.

Das Arbeitsgericht Hamburg legte diesen Rechtsstreit dem europäischen Gerichtshof vor, welcher wie folgt entschied.

Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs:

1.) Eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung fordert, dass die fraglichen Situationen spezifisch und konkret im Hinblick auf die betreffende Leistung vergleichbar sein muss.

Hierzu wurde festgestellt, dass die Lebenspartner die gleichen Pflichten wie verheiratete Ehepartner zu beachten haben, womit die Situationen vergleichbar sind.

2.) Als zweiten Punkt überprüfte der Gerichtshof, ob eine weniger günstige Behandlung wegen der sexuellen Identität gegeben ist.

Auch dies liegt vor, da die Bezüge des Angestellten offenbar erhöht worden wären, wenn er im Oktober 2001 geheiratet hätte, anstatt eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Mann zu gründen.

Auswirkung:

1.) Zu den Auswirkungen einer Diskriminierung wegen der sexuellen Identität gehört, dass sich der Einzelne gegenüber einer Gebietskörperschaft wegen des Vorrangs des Unionsrechts auf das Recht auf Gleichbehandlung berufen kann, ohne abwarten zu müssen, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

2.) Weiterhin stellt der Gerichtshof klar, dass ein Einzelner das Recht auf Gleichbehandlung erst ab Ablauf der Umsetzungsfrist der entsprechenden EG – Richtlinie, hier ab dem 03.12.2003, geltend machen kann.

Quelle:
Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.05.2011, Az. C-147/08
PRESSEMITTEILUNG Nr. 44/11, http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2011-05/cp110044de.pdf

Fazit:

Die individuelle geschlechtliche Ausrichtung des Einzelnen wurde mit dieser Entscheidung deutlich gestärkt. Eine Diskriminierung wegen der sexuellen Identität darf nicht geduldet werden und ist verboten, wobei dies auch auf den Bereich der Versorgungsbezüge greift.

Robert Uhl, Rechtsanwalt

www.raau.de oder

www.rechtanwalt-uhl.de

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