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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zurückweisung vom Türsteher – 300,00 € Schmerzensgeld

Fall:

Am 20.12.2009 gegen 6.15 Uhr wollte der dunkelhäutige Kläger mit drei weiteren Personen in die Diskothek der Beklagten. Die erste Person wurden hineingelassen, der Kläger wurde abgewiesen, die beiden weiteren Personen wollten danach nicht mehr das Lokal betreten.

Der Kläger stellte bei Gericht nun dar, dass er aufgrund seiner dunklen Hautfarbe zurückgewiesen wurde, wobei diese Zurückweisung gemäß § 1, 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässig sei und begehrte gemäß § 19 Abs. 3 AGG ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens.

Grundsätzlich gilt hier das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot gem. § 19 AGG zu beachten. Hier steht in Absatz 1:

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

Die Beklagte stellte dar, dass der Kläger nicht wegen seiner Hautfarbe abgewiesen worden sei, sondern dessen Bekleidungsstil nicht der Zielgruppe der Edeldiskothek der Beklagten entsprochen habe.

Urteil:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war nach Darstellung des Gerichts (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 25 C 0278/10) davon auszugehen, dass der Kläger wegen seiner Hautfarbe nicht den gewünschten Einlass in die Disco bekam. So hatten z.B. zwei Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger schick gekleidet war.

Höhe des Schmerzensgelds:

Bei der Bemessung des Schmerzensgelds war für das Gericht wichtig, dass die Beeinträchtigung für den Kläger gering war. Denn diese Benachteiligung wurde nur wenigen Personen bekannt und auf die Begleitpersonen hatte diese Situation keinen nachteiligen Einfluss für den Kläger, da sich diese Personen mit dem Kläger solidarisiert hatten.

Weiter wurde vom Amtsgericht berücksichtigen, dass nur ein kurzer Aufenthalt in dem Lokal geplant war, da um 7.00 Uhr hier geschlossen wurde. Es wurde deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von nur 300.- € für angemessen angesehen.

Quelle:
openJur, die freie juristische Datenbank, http://openjur.de/u/84364.html
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 25 C 0278/10

Fazit:

Auch außerhalb des Arbeitsrechts, im Zivilrecht ist gem. § 19 AGG eine Diskriminierung nicht erlaubt, wobei dies nicht die erste Entscheidung in diesem Bereich ist, wobei auch schon die Betreiberin eines Fitness-Studios einem anderen Kläger ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 50.- € bezahlten musste, siehe AGG-Aktuell-Artikel vom 15.06.2009 „AGG auch im Fitness-Studio“.

Deshalb sollten die Unternehmer generell die Antidiskriminierungsnormen sehr ernst nehmen und auch bei Kunden keine Ungleichbehandlung gem. § 1 AGG durchführen.

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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