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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Zahlung immaterieller Schadensersatz: steuerfrei

Zahlung immaterieller Schadensersatz: steuerfrei

Die Klägerin war als Einzelhandelskauffrau beschäftigt, wobei sie gerichtlich gegen die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber „aus personenbedingten Gründen“ vorging. In der Kündigungsschutzklage machte sie auch eine Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung geltend, da eine Körperbehinderung von 30 % bestand.

Maßgeblicher Sachverhalt nun:
Vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Kaiserslautern schlossen die Klägerin und ihr Arbeitgeber einen Vergleich, in dem eine Entschädigung gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 10.000 € vereinbart und das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wurde.

Finanzamt:
Das beklagte Finanzamt erkannte diese Entschädigung als steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Klägerin:
Sie ging von einer Steuerfreiheit aus.

Urteil:
Das Finanzgericht (FG) gab der Klägerin Recht und begründete die Entscheidung wie folgt:
Beim Vergleich vor dem ArbG wurde kein Ersatz für entstandene materielle Schäden gemäß § 15 Abs. 1 AGG (z.B. Arbeitslohn) geleistet, sondern dieser Betrag der 10.000 € soll einen Ausgleich immaterieller Schäden gem. § 15 Abs. 2 AGG, wegen einer Diskriminierung der Klägerin als Behinderte, darstellen.
Eine solche Entschädigung, die nicht als Arbeitslohn darzustellen ist, ist steuerfrei. Der Arbeitgeber hatte damals die Benachteiligung zwar bestritten, aber gemäß dem Vergleichsschluss war er bereit, eine Entschädigung wegen (nur) der behaupteten Benachteiligung zu zahlen. Eine solche Einnahme hat keinen Lohncharakter und ist daher steuerfrei.

Quelle:
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2017, Az. 5 K 1594/14; https://fgnw.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/mit-urteil-vom-21-maerz-2017-5-k-159414-hat-das-finanzgericht-rheinland-pfalz-fg-entschieden-d/

Fazit:
Nun hat das AGG auch ins Steuerrecht Einzug gehalten. Einfach ausgedrückt ist damit festzustellen:
-Schaden nach § 15 Abs. 1 AGG (Lohnausfall): Steuerpflichtig
-Immaterieller Schaden nach § 15 Abs. 2 AGG (Diskriminierung): Steuerfrei

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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