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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

„Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“ stellt keine Diskriminierung dar.

Der Kläger machte Ansprüche auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.

Auf obige Anzeige bewarb sich der Kläger, wurde aber nicht genommen. Der Kläger ging dagegen vor.
Seiner Ansicht nach stellte diese Anzeige bzgl. eines Arbeitsplatzes in einem „jungen“ Team für ältere Menschen eine Diskriminierung dar. Es lasse sich daraus nach Darstellung des Klägers vermuten, dass seine Bewerbung zumindest auch deshalb keinen Erfolg gehabt hatte, weil er kein „junger“ Bewerber gewesen sei.

Rechtsprechung des Gerichts (in zweiter Instanz):
Das Erstgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgestellt, dass der Kläger schon keine Indizien dargelegt und bewiesen hat, die eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten lassen, gem. § 22 AGG i.V.m. § 1 AGG.
Zwar liegt unzweifelhaft ein Verstoß gegen eine diskriminierungsfreie Stellenausschreibung im Sinne von § 11 AGG vor, wenn in einer Stellenanzeige „junge“ Bewerber gesucht werden. Doch dies liegt hier nicht vor.

Die Stellenbeschreibung lautete:
„wir bieten Ihnen:

– die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen“,
war nicht eingebettet in eine Form pauschaler Selbstdarstellung des Arbeitgebers.
Im vorliegenden Fall ist der Satz,
„Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“,
Teil eines gesamten Absatzes, welcher ersichtlich nur der allgemeinen Selbstdarstellung des Arbeitgebers dient. Der gesamte Absatz lautet nämlich:
„Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein?
Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“

Damit ist zu erkennen, dass diese Ansammlung an positiven Hervorhebungen dem Stellensuchenden deutlich macht, dass die Beklagte sich hier in abstrakter Weise positiv darstellen will. Es handelt sich gleichsam um einen „Werbeblock“ innerhalb der Stellenausschreibung. Das Anforderungsprofil der Stelle ist damit aber erkennbar nicht mehr betroffen, auch wenn der fragliche Absatz noch unter dem Oberbegriff „Stellenbeschreibung“ steht.

Damit liegt keine Ungleichbehandlung vor und der Entschädigungsanspruch ist nicht gegeben.

Quelle:
LAG Nürnberg, Urteil vom 16.05.2012, Az. 2 Sa 574/11 aus openJur 2012, 122793

Fazit:
Weder liegt der diskriminierende Umstand der Formulierung des jungen Bewerbers  vor (BAG vom 19.08.2010, Az. 8 AZR 530/09) noch steht das Merkmal „junges Team“ unter der Überschrift „wir bieten Ihnen“  (Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 23.06.2010, Az. 5 Sa 14/10) wonach mit obiger Formulierung beim Kläger keine Diskriminierung gesehen werden kann. Grundsätzlich sind diese Textabschnitte ähnlich, aber im Detail anders, wonach jeder Arbeitgeber sorgfältig abwägen soll, was er in die Stellenanzeige hineinschreiben lässt.

Robert Uhl, Rechtsanwalt

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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