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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Vorsicht bei Anrede „Herr“ und „Frau“ im Internet

Fall:
Am 16.10.2019 besuchte die klagende Person den Internetauftritt der beklagten Person, um einen Vertrag zu schließen. Doch während des Kaufvorgangs, wie auch bei der Registrierung als Kunde konnte die Klagepartei nur zwischen der Anrede „Herr“ oder „Frau“ wählen. Eine geschlechtsneutrale Anredeoption war nicht verfügbar, wobei diese klagende Person aber eine nicht-binärer Person ist. Damit ist diese Person weder ausschließlich männlich noch weiblich. Der Bestellvorgang konnte hier auch nicht abgeschlossen werden.
Die klagende Person sah sich darin diskriminiert und forderte die Gegenseite zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 5.000.- € auf, gemäß § 21 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und §§ 249, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).


Urteil des Gerichts:
Der Unterlassungsanspruch hatte Erfolg. Die zwingende Anrede (hier Auswahl) als Herr oder Frau war rechtswidrig, wobei sich der Anspruch aber nicht aus § 21 AGG ergibt. Das Gericht gab der beeinträchtigten Person ein Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog.


§ 21 AGG käme zur Anwendung wenn gem. § 19 AGG eine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrags vorhanden gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall, da die klagende Person vom Kauf an sich nicht ausgegrenzt wurde.


Aber zu den in § 823 BGB genannten sonstigen Rechten gehört auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht, siehe Art. 1 und Art. 2 Grundgesetz (GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet dem Einzelnen zwar keine Gewähr, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man sich selbst sieht oder von anderen gesehen werden möchte. Dieses Recht schützt aber unter anderem auch die geschlechtliche Identität. Für das Auftreten in einer bestimmten Geschlechtsidentität ist nach allgemeinem Verständnis die Anredeform von zentraler Bedeutung, wobei die Anrede „Herr“ einer Person männlichen Geschlechts und die Anrede „Frau“ einer Person weiblichen Geschlechts zugeschrieben wird. Die selbstempfundene geschlechtliche Identität wurde in diesem Rechtsstreit nicht anerkannt.


Geldentschädigung?
Auf eine Entschädigung in Geld hat die klagende Person aber keinen Anspruch, da § 21 AGG nicht zur Anwendung kam, weil keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung und Beendigung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses gegeben war.


Die Abmahnkosten waren auch nur teilweise erstattungsfähig und richten sich nach dem Gegenstandswert der Abmahnung. Bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung sind sie nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Hier in diesem Fall nur in Höhe von 492,54 €.


Quelle:
https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20210004; LG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 03.12.2020, Az. 2-3 O 131/20

Fazit:
Die Programmierer und/oder Inhaber (m/w/d) von eShops sollten nun auf die zwingende Auswahl zwischen „Herr“ und „Frau“ verzichten. Hier könnte beispielhaft eine geschlechtsneutrale zusätzliche Auswahlmöglichkeit sinnvoll sein. Nur die Anrede mit „Guten Tag“ oder auch ein freies Textfeld, worin eine eigene Wahl getroffen werden kann, wären eine Lösung. Jedenfalls sollte zukünftig die zwingende Anredewahl von entweder „Herr“ oder „Frau“ nicht mehr genutzt werden.


Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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