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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Vom Türsteher eines Cafés abgewiesen – Diskriminierung?

Ein Münchner Rechtsanwalt macht gerichtlich einen Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund seines Geschlechts geltend und will eine Entschädigung von wenigstens 1.500.- Euro.

Hintergrund:

An einem Abend im vergangenen Juli 2009 wurde dieser Anwalt vom Türsteher eines Cafés am Hochhaus abgewiesen, als er dieses besuchen wollten. Der Türsteher solle gesagt haben, er müsse sehen, dass nicht so viele Männer reinkommen. Der Anwalt erhob daraufhin Klage.

Diskriminierung?

Diese Äußerung stellt in den Augen des Rechtsanwalts eine Diskriminierung wegen seines männlichen Geschlechts dar. Mit seiner Klage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will der Jurist nun eine abschreckende Wirkung erzeugen, da dem Inhaber dieses Lokals nach dem Volljuristen aufgezeigt werden müsse, dass diese Ungleichbehandlung in einer modernen Gesellschaft nichts zu suchen habe.

Gesetz:

Das AGG stellt im Paragraf 19, Absatz 1 dar:

Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
1.
typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder
2.
eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.

Reaktion des Inhabers des Cafés:

Die unterschiedliche Behandlung sei erlaubt gewesen, da sie zur Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art diente und damit nach dem AGG erlaubt sei.

Außerdem:

Der Türsteher hätte tatsächlich auch etwas anderes gesagt, als der Anwalt behauptet. Er sagte, dass die Bar derzeit überfüllt sei und der Männeranteil gerade zu hoch sei. Die Gäste sollten doch bitte später wiederkommen. Daraufhin hätte der Rechtsanwalt in aggressivem Tonfall dargestellt, dass diese Zutrittsverweigerung in Verbindung mit dem Hinweis auf sein männliches Geschlecht geltendes Recht verletzen würde.

Termin zur mündlichen Verhandlung:

20.01.2010

Wir dürfen auf das Ergebnis und ob der Verlierer dagegen ein Rechtsmittel einlegt, gespannt sein.

Quelle:

http://www.sueddeutsche.de/muenchen/774/499057/text/

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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