Villa für Hochzeitsfeier
Fall:
Der Kläger zu 1) wollte per eMail 11.07.2013 beim Veranstalter für Hochzeitsfeiern (später der Beklagte) eine Villa mieten.
Der Beklagte antwortete am 17.07.2013, dass die Wochenenden im August mit Ausnahme zweier Optionen frei seien und teilt die Preise für eine Vermietung mit. Der 30. August sollte noch frei sein. Die Besichtigung des Objekts würde dann im September 2013 stattfinden.
In einer eMail vom 17.08.2013 teilt der Kläger zu 1) noch mit, dass es sich bei ihm und seinem Verlobten um zwei Männer handeln würde und hoffte, dass dies für den Beklagten für das Mietverhältnis bezüglich der Villa kein Problem sein sollte. Der Beklagte antwortete aber am 20.08.2013:
„sehr gut, dass Sie das noch erklärt haben. Denn in der Tat ist das hier nicht so einfach, denn das Haus gehört meiner Mutter und diese kann sich mit den neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden…“.
Auf die spätere Frage des Klägers zu 1), ob dies als Absage zu verstehen sei: „Ja. Die Kölner sagen dazu liebevoll: Et is wie et is“.
Reaktion der Kläger:
Die Kläger forderten den Beklagten durch dieses Verhalten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Höhe von 5.000,00 € auf, gem. §§ 2 Abs.1 Nr.8, 19 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da sie sich durch dieses Verhalten benachteiligt fühlten. Mangels Zahlung musste die Klage eingelegt werden.
Urteil des Gerichts:
Der Beklagte hatte den Vertragsschluss mit den Klägern wegen deren gleichgeschlechtlicher Partnerschaft abgelehnt, womit er gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs.1 AGG verstoßen hat. Damit stehen den Klägern gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigungszahlung in Höhe von je 750,00 € zu, gem. § 21 Abs.2 Satz 3 AGG zu.
Quelle:
Amtsgericht Köln, Az. 147 C 68/14, Urteil 17.06.2014 (Rechtskraft unbekannt); http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2014/147_C_68_14_Urteil_20140617.html
Fazit:
Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare lag nicht vor. Das Verbot der Ungleichbehandlung gilt auch für dieses Mietverhältnis. Deshalb gab es einen Entschädigungsanspruch von gesamt 1.500.- €.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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