Verkürzte Kündigungsfrist bringt Altersdiskriminierung
Die bislang geltende gesetzliche Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.7.2007, Az. 7 Sa 561/07).
Obige Norm hat bislang bei den Kündigungsfristen in den Arbeitsverhältnissen zum Inhalt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden.
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist angesichts der damit stattfindenden Diskriminierung wegen des Alters nach dem Gericht nicht anzuwenden.
Denn mit dieser Vorschrift werden jüngere Arbeitnehmer alleine aufgrund ihres Lebensalters gegenüber älteren Arbeitnehmern diskriminiert. Denn für sie gibt es eine Verlängerung der Kündigungsfrist aufgrund ihres Lebensalters auch dann nicht, wenn sie die entsprechende Betriebszugehörigkeit aufweisen würden.
Die Revision ist aber zugelassen.
Gerade mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wird das Ziel verfolgt, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Im vorliegenden Fall wird dargestellt, dass auch jüngere Beschäftigte wegen ihres Altes benachteiligt werden können, wobei hier die Rechtsprechung sogar soweit geht, dass bislang geltendes Bürgerliches Recht als rechtsunwirksam anerkannt wird.
Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wird sich wohl zu einem sehr wichtigen Gesetz entwickeln, obwohl bisher der entsprechende Stellenwert von den Unternehmen nicht immer gesehen wird. So schreibt z.B. ein Paragraf des AGG vor, dass die Mitarbeiter (m/s) bzgl. des AGGs zu schulen sind, z.B. über Onlineschulungen.