Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) durfte sich mit Urteil vom 29.01.2026 diesem Arbeitsbereich annehmen und durfte die Frage entscheiden, ob diese Tätigkeit mit dem Tragen eines religiösen Kopftuchs erbracht werden könne.
Hintergrund:
Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, welche für die Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg verantwortet ist, als von der Bundespolizei beliehenes Unternehmen.
Im Bewerbungsverfahren hatte die Klägerin ein Lichtbild mit Kopftuch vorgelegt. Ein von der Beklagten mit dem Auswahlprozess beauftragtes Unternehmen lehnte die Bewerbung der Klägerin ab. Die Klägerin erkannte darin eine Benachteiligung aufgrund ihrer Religion und klagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Reaktion der Beklagten:
Die Beklagte stellte im Verfahrenslauf dar, dass die Klägerin nicht wegen ihres Kopftuchs, sondern wegen Lücken im Lebenslauf abgelehnt worden sei.
Weiterhin zeigte die Beklagte auf, dass bei der bei ihr geltenden Konzernbetriebsvereinbarung Kopfbedeckungen aller Art untersagt seien. Luftsicherheitsassistentinnen unterlägen als von der Bundespolizei Beliehene einem staatlichen Neutralitätsgebot. Dies rechtfertige damit das Verbot, bei der Arbeit ein religiöses Kopftuch zu tragen.
Urteil BAG:
Nachdem die Vorinstanzen der Beklagte eine Entschädigung vom 3.500,00 € zugesprochen hatten und die Beklagte dagegen in die Revision zum BAG ging, teile das höchste deutsche Arbeitsgericht mit, dass diese Revision der Beklagten keinen Erfolg hat. Das Bundesarbeitsgericht berücksichtigte alle Gesamtumstände und kam zum Ergebnis, dass ausreichende Indizien von der Klägerin nach § 22 AGG vorgetragen wurden, die eine Benachteiligung wegen der Religion vermuten lassen.
Begründung hierfür:
Das Nichttragen eines Kopftuchs ist keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG für eine Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine häufig konfliktreiche Situation an den Kontrollstellen im Flughafen dürfe nicht durch religiöse Symbole verschärft werden.
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass es im Bereich der Passagierkontrolle aufgrund des Tragens von Kopftüchern durch Luftsicherheitsassistentinnen vermehrt zu Konfliktsituationen kommt, sind nicht ersichtlich, so das BAG.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.01.2026, Az. 8 AZR 49/25, Pressemitteilung vom 29.01.2026, Nr. 3/26, https://www.bundesarbeitsgericht.de/
Fazit:
Zum Kopftuchverbot gibt es nun schon einige Rechtsprechungen. So hat z.B. das Oberlandesgericht Hamm den Antrag auf Amtsenthebung der Schöffin, welche aus Bekenntnisgründen ein Kopftuch tragen wollte abgelehnt, da ihre Weigerung, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellt. Doch konnte die Schöffin aufgrund ihres Verhaltens aus der Schöffenliste gestrichen werden, siehe OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2024 – 5 Ws 64/24. Hier greift im vorliegenden Fall auch zur Luftsicherheitsassistentin das staatlichen Neutralitätsgebot nicht.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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