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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Stellengesuch: Fachlehrerin Sport ist diskriminierend

Die Beklagte als eine genehmigte Privatschule in Bayern sucht für ihre Mädchenklassen eine „Fachlehrerin Sport (w)“ und hatte damit die Stelle nur für weibliche Personen ausgeschrieben. Der männliche Kläger hatte sich im Juni 2017 darauf beworben, doch wurde er aufgrund seines Geschlechts nicht genommen. Dagegen ging der Kläger, der sich hier aufgrund seines Geschlechts diskriminiert sah, vor und machte eine Entschädigung nach § 15 Absatz 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.


Instanzenweg:
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die entsprechende Entschädigungsklage abwiesen und folgten den Ausführungen der Beklagten, wonach die Nichtberücksichtigung des Klägers im Stellenbesetzungsverfahren gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig sei. Das Schamgefühl von Schülerinnen könnte beeinträchtigt werden, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen.


Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG):
Das BAG sah dies anders. Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte nicht den Vorgaben des AGGs und des Unionsrechts entsprechend dargetan, dass für die streitgegenständliche Stelle ein geschlechtsbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG ist.

Höhe der Entschädigung?
Über die Höhe der Entschädigung konnte das BAG aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht selbst entscheiden. Damit wurde das Urteil der unteren Instanz aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2019, Az. 8 AZR 2/19, www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 48/19

Fazit:
Auch männliche Sportlehrer dürfen in Mädchenklassen (und damit auch weibliche Lehrerinnen in Bubenklassen) den Sportunterricht, nun nach dem BAG entschieden, durchführen. Diesbezüglich müssen sich die Schulen anpassen.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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