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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Stellenausschreibung nach dem AGG – Hier das Alter

Nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) konnte nur gewarnt werden, Stellenanzeigen nicht neutral, also für die Bewerberin und den Bewerber oder der Fachkraft (m/w) zu halten, da sonst grundsätzlich ein Verstoß gegen das AGG wegen der Gleichbehandlungsverpflichtung bzgl. des Geschlechts vorgelegen hätte.

Großteils wird dies auch beim Geschlecht beachtet, da das Gesetz eindeutig in § 11 AGG sagt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 AGG ausgeschrieben werden darf. In § 7 AGG steht, dass Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden dürfen.

Zielbestimmung des AGG:

Nach § 1 ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Also nicht nur das Geschlecht, sondern auch das Alter müssen bei Stellenausschreibungen beachtet werden.

Fall:

Der Arbeitgeber hatte in seiner innerbetrieblichen Stellenausschreibung die Stelle auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr begrenzt. Der Betriebsrat ist hiergegen im Rahmen seiner Rechte gem. § 17 Abs. 2 AGG gerichtlich vorgegangen, da der Arbeitgeber, der auf diese Stellenausschreibung nicht verzichtete, gegen das Diskrimierungsverbot aufgrund des Alters nach Meinung des Betriebsrats verstieß. Der Arbeitgeber hatte ein rechtmäßiges Vorgehen vorgetragen und sich auf sein Personalbudget berufen.

Rechtsprechung:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 18.08.2009, Az. 1 ABR 47/08 mitgeteilt, dass durch das Verhalten der Arbeitgebers eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters gegeben ist. Der Ansicht des Betriebsrats wurde gefolgt.

Nach Darstellung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts weisen Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf.

Eine solche unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters wäre gem. § 10 AGG möglich, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt wäre.

Doch der vom Arbeitgeber angeführte Grund des Personalbudgets ist für die Ungleichbehandlung offensichtlich ungeeignet.

Fazit:

Bei den Bewerbungsvorbereitungen bzw. bei den Ausschreibungstexten sind nicht nur geschlechtsspezifische Merkmale zu beachten, sondern die Formulierungen auch derart sorgfältig zu wählen, dass eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters nicht möglich ist.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de / Pressemitteilung Nr. 81/09
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2009&nr=13684&pos=11&anz=92

16.09.2009

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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