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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Stellenanzeige, welche Angabe der Konfession fordert, ist diskriminierend

Das Arbeitsgericht (ArbG) Karlsruhe durfte sich mit folgendem Fall beschäftigen:
Die Beklagte suchte für das Büro der geschäftsleitenden Oberkirchenrätin und damit anfallenden Sekretariatsarbeiten zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen.

In der Stellenbeschreibung stand unten:
Bewerberinnen und Bewerber wurden aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen “unter Angabe der Konfession” an den evangelischen Oberkirchenrat Karlsruhe, Personalverwaltung, zu senden.

Bewerbung der Klägerin:
Die Klägerin stellte der Beklagten dar, dass sie konfessionslos (Atheistin) sei, wurde auch zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, bekam aber die Stelle nicht.
Danach machte sie Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe von 10.000.- € geltend, gemäß § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da sie sich wegen ihrer Konfessionslosigkeit benachteiligt fühlte und ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit vortrug.
Bei der ausgeschriebenen Sekretariatstätigkeit handelte es sich ausschließlich um administrative, rein verwaltungstechnische und somit verkündigungsferne Tätigkeiten. Eine Religionszugehörigkeit als wesentliche berufliche Anforderung wurde von der Klägerin nicht gesehen.

Reaktion der Beklagten:
Die Beklagte stellte u.a. dar, dass weder eine Konfessionszugehörigkeit noch der Glaube an Gott bei der Auswahl der Bewerber seitens der Beklagten eine Rolle gespielt hätte.

Urteil des Gerichts:
Die Beklagte wurde zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG, in Höhe von 5.037,00 Euro verurteilt. Dies entspricht 1,5 Bruttomonatsgehälter.
Die Klägerin wurde von der Beklagten entgegen den Vorgaben des AGG wegen der Religion durch die Stellenausschreibung diskriminiert. Eine Rechtfertigung einer Benachteiligung wegen der Religion nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheidet aus. Denn es liegen nach dem ArbG sogenannte verkündigungsferne Sekretariatstätigkeiten vor, die nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihre Verkündigung zu beeinträchtigen. Die Beklagte konnte die durch die Stellenausschreibung begründete Vermutung, dass die Klägerin wegen ihrer Konfessionslosigkeit und damit wegen der Religion benachteiligt wurde, nicht widerlegen.
Das Gericht hielt eine Entschädigung in Höhe von 1,5 Bruttomonatsvergütungen für angemessen.

Quelle:
Arbeitsgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2020, Az. 1 Ca 171/19; https://www.iww.de/quellenmaterial/id/218344

Fazit:
Das Gericht stellte wie das Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.09.2018, Rechtssache C‑68/17, auf die wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche bei der Stelle ab und kam zum Ergebnis, dass bei Sekretariatsarbeiten der verkündungsnahe kirchliche Bereich nicht gegeben ist.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de  

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