Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" diskriminierend: 13.000.- € zu zahlen
Schon kurz nach Einführung des AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wurde davor gewarnt, Stellenausschreibungen nicht geschlechtsneutral auszuschreiben, da Schadensersatzzahlungen andernfalls drohen können.
In einem neuen Urteil des Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 13.09.2011, Az.17 U 99/10, sind mangels Beachtung, hierfür nun 13.000.- € zu zahlen.
Hintergrund:
Eine Rechtsanwaltskanzlei gab 2007 in den Badischen Neuesten Nachrichten für eine Mandantin nacheinander zwei Stellenanzeigen auf, die wie folgt lauteten:
„Geschäftsführer
im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht für mittelständisches … Unternehmen mit Sitz im Raum Karlsruhe. Fähigkeiten in Akquisition sowie Finanz- und Rechnungswesen sind erforderlich, Erfahrungen in Führungspositionen erwünscht. Frühere Tätigkeiten in der Branche nicht notwendig…“
Die Klägerin, die bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig war, bewarb sich, wurde aber nicht berücksichtigt, wobei sie umgehend Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000.- € geltend machte.
Da der Auftraggeber der Stellenanzeige nicht bekannt war, wollte die Klägerin zuerst Auskunft von der Rechtsanwaltskanzlei, wer diese Anzeige schalten ließ. Da diese Auskunft verwehrt wurde, klagte dies die Klägerin ein, gewann vor dem Landgericht Karlsruhe im April 2008 und erhielt den Namen des ausschreibenden Unternehmens.
Danach wurde dieses ausschreibende Unternehmen auf Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung, gem. § 15 Abs. 2 AGG, verklagt.
Das OLG urteilte in II. Instanz, dass eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung vorliegt und diese nach § 22 AGG dazu führt, dass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermutet werde und deshalb das ausschreibende Unternehmen nachweisen müsse, dass die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden sei.
Dieses Unternehmen hätte also darlegen müssen, dass das Geschlecht der Klägerin bei der Auswahl überhaupt keine Rolle gespielt hat. Die Beklagte hat aber die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht dargelegt.
Missbrauch als AGG-Hopper?
Auch wurde vom Gericht geprüft, ob es der Klägerin mit der Bewerbung evtl. rein auf die Erzielung eines finanziellen Vorteils ankam und nicht ernsthaft war, indem sie eine AGG-Hopperin sein könnte. Da aber die Beklagte keine ausreichenden Indizien für eine missbräuchliche Bewerbung der Klägerin vorlegen konnte und die Klägerin für diese Stelle weder völlig ungeeignet oder unterqualifiziert war, wurde die Kläger nicht als AGG-Hopperin und die Bewerbung als ernst angesehen.
Entschädigungshöhe:
Hier teilt § 15 Abs. 2 S.2 AGG mit:
Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Das Gericht sah eine Entschädigungshöhe von einem Monatsgehalt, hier ca. 13.000.- €, für angemessen.
Für die Höhe war nach dem OLG ausschlaggebend, dass diese auch eine abschreckende Wirkung haben müsse, also geeignet sein müsse, den Arbeitgeber künftig zu ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflichten nach dem AGG anzuhalten. Dritte sollen von ähnlichen Verstößen weiterhin abgehalten werden.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Quelle:
Pressemitteilung OLG Karlsruhe vom 16.09.2011,
http://www.olg-karlsruhe.de/servlet/PB/menu/1271335/index.html?ROOT=1180141
Fazit:
Unbedingt wird mit diesem Urteil nochmals der Hinweis gegeben, alle Stellenausschreibungen geschlechtsneutral zu formulieren bzw. formulieren zu lassen, damit keine Entschädigungszahlungen zu leisten sind und nicht öffentlich wird, dass entsprechende Geschäftsführer im Jahre 2007 schon 13.000.- € / Monat verdienen konnten.
Robert Uhl Rechtsanwalt
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