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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Spielbank – Entschädigung für eine Benachteiligung

Fall:
Eine Spielbank (Beklagte) hatte zwei Beförderungsstellen als „Tischchef“ ausgeschrieben. Darauf bewarben sich das stellvertretende Mitglied der Schwerbehindertenvertretung dieser Arbeitsstelle sowie auch dessen Vertrauensperson der Beklagten.
Der Arbeitgeber sah darin eine Interessenkollision mit Problemen und stellte zwei andere Bewerber ein, um diese Probleme zu vermeiden. Als die Beklagte dann den beiden Bewerbern mitteilte, dass der Grund für das Übergehen ihrer Bewerbung und die Einstellung der anderen zwei Bewerber vermeintliche Interessenkonflikte seien, klagte ein Bewerber.

Klage:
Der Kläger, welcher ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung ist und sich unfair behandelt sah und der Meinung war, dass seine Behinderung der Grund für seine übergangene Bewerbung war, klagte nach dem Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Entschädigung ein. Dies war zunächst erfolglos, da die Vorinstanzen seine Klage abwiesen. Als er dann in Revision ging, wurde seine Klage im 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) angenommen.

Urteil des BAG:
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fiel zu Gunsten des Klägers aus.
Bei der Auswahl der Bewerber hätten auch der Schwerbehinderte sowie sein Stellvertreter einbezogen werden müssen. Dies wurde mit § 81 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) begründet.
Der Bewerbung auf eine der beiden Stellen durch die beiden Personen hätte auch nichts im Weg gestanden, denn eine mögliche Streitsituation hätte nach § 81 Absatz 1 Satz 10 des Sozialgesetzbuches XI (SGB IX) vermieden werden können, indem der Kläger die Beteiligung des Klägers der Schwerbehindertenvertretung als direkten Konkurrenten an dieser Stelle hätte ablehnen können.
Es wurde die Klage nun vom BAG an das LAG in Berlin-Brandenburg zurückverwiesen, wo nun entschieden werden soll, ob dem Kläger eine Entschädigung zusteht, aufgrund der Diskriminierung wegen seiner Behinderung, oder ob der Arbeitgeber einen Rechtfertigungsgrund hatte.

Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 50/13, Urteil vom 22.08.2013, Az. 8 AZR 574/12

Fazit:
Arbeitgeber sollten alle Bewerbungen berücksichtigen und müssen auch  „Interessenkollisionen“ von Bewerbern lösen. Wenn dennoch eine Ungleichbehandlung vorliegt, können die Arbeitsgerichte bemüht werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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