Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Schulungsumfang nach dem AGG

Nachdem nun schon einige Urteile zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gesprochen wurden, mit zum Teil erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers (z.B. LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.11.2008, Az. 15 Sa 517/08 mit Schadensersatzzahlung für die Zukunft und 20.000.- € Entschädigung), ist festzustellen, dass die Arbeitgeber besser auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Normen drängen sollen.

Welche Schulungspflichten hat hier der Arbeitgeber?

Gemäß § 12 Abs. 2 AGG soll der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

Wann ist die Schulung geeignet?

Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten, da sich der Gesetzgeber nicht festgelegt hat. Man wird aber dennoch sagen können, dass den Mitarbeitern das AGG näher gebracht werden und ihnen Kenntnisse über dieses Gesetz vermittelt werden müssen.

Das einfache Aushändigen eines Informationsblattes zu diesem Gesetz wird wohl als nicht ausreichend gesehen, da damit keine Schulung zum AGG gegeben ist (siehe hierzu, Bauer u.a., Kommentar zum AGG, 2007, § 12 R. 20).

Alle Beschäftigten sollten wenigstens das Gesetz, welche einige als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnen, mit dessen Inhalt kennen, Praxisbeispiele bekommen und selbst Fragen zum AGG lösen.

Hier können Online-Schulungen wie z.B. die agg-mitarbeiterschulung.de kostengünstig und einfach gebucht werden.

Können Betriebsratsmitglieder vertiefende Schulungsmaßnahmen fordern?

Hier ist ein eindeutiges „Ja“ mitzuteilen, wobei dies auch schon gerichtlich entschieden wurde. Nach dem Beschluss des Hessisches Landesarbeitsgerichts vom 25.10.2007, Az. 9 TaBV 84/07 ist eine 4 tägige AGGSchulung für die Mitglieder des Betriebsrats erforderlich und verhältnismäßig. Denn das AGG stellt nach Ansicht des Gerichts eine Materie dar, die für das einzelne Arbeitsverhältnis vom Zeitpunkt der Anbahnung bis zur Beendigung unter vielen Aspekten von Bedeutung ist und bei der sich viele Berührungspunkte zur Tätigkeit des Betriebsrats ergeben.

Fazit:

Die Beschäftigten eines Unternehmens müssen ausreichend (mehr als ein Informationsblatt) geschult werden, wobei der Betriebsrat selbst mehrtägige Schulungsveranstaltungen zum AGG wahrnehmen darf.

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen