Scheinbewerber haben keinen AGG-Schutz:
Scheinbewerber haben keinen AGG-Schutz:
Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 28.07.2016 (C-423/15) festgestellt, dass Scheinbewerber keinen Schutz vor Diskriminierungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben, da sie sich auf die dem AGG zugrunde liegenden europäischen Richtlinien nicht berufen können.
Hierzu kann für nähere Informationen der Artikel des Rechtsanwalts Dr. Gooren in der NJW-Spezial, 2016, Heft 18, Seiten 562-563 empfohlen werden, wonach der maßgebliche Sachverhalt, das Vorlageverfahren, die Entscheidung des EuGHs und ein Fazit dargestellt werden.
Fazit:
Für weitere Informationen kann obiger Artikel genannt werden.
Die Entscheidung des EuGHs finden Sie unter:
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=182298&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
Rechtsanwalt Robert Uhl
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