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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Schadensersatz und Entschädigung in Höhe von 20.000 EUR wegen AGG-Verletzung

Fall:
Die Klägerin machte eine Ungleichbehandlung wegen ihres Geschlechts geltend. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sollte durch das Verhalten des Arbeitgebers und Beklagten verletzt worden sein. Denn nach § 1 AGG gilt, dass Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen sind. Die Klägerin trägt vor, dass sie bei einer Beförderungsentscheidung aufgund ihres weiblichen Geschlechts übergangen wurde und machte deshalb eine Entschädigung und Schadensersatz geltend.

Hintergrund der Diskriminierung:
Die Klägerin konnte sich auf eine Statistik des Unternehmens beziehen, wonach die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung gesehen wurde. Denn bei der Beklagten wurden die bestehenden 27 Führungspositionen nur von männlichen Mitarbeitern besetzt. Die Belegschaft ist aber mit einem Frauenanteil von 2/3 vertreten.

Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg gab der Klägerin Recht und hat mit Entscheidung vom 26.11.2008, Az. 15 Sa 517/08 mitgeteilt, dass bei dieser Besetzung der Führungspositionen ein ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung gegeben ist. Weiterhin ist zu beachten, dass das beklagte Unternehmen auch keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien darbringen konnte, wonach dieses Indiz widerlegen werden konnte. (Auf Teile dieser Entscheidung wurde die Revision zugelassen.)

Zahlung der Beklagten:
1.) Schadensersatz:
Zum einem bekommt die Klägerin die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position zugesprochen in die die Klägerin nicht befördert worden war.Dies gilt unbegrenzt für die Zukunft das Arbeitsverhältnisses.

2.) Entschädigung wegen des immateriellen Schadens:
Zum anderen erhielt die Klägerin wegen ihrer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch diese Diskriminierung eine Entschädigung in Höhe von 20.000.- €.

Fazit:
Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sind verboten und können den Arbeitgeber zu beachtlichen Zahlungen verpflichten.

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 39/08 des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 26.11.08
http://www.berlin.de/sen/arbeit/gerichte/presse/39_08.html

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de

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