Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Regelung der Höchstaltersgrenze für Lehrerlaufbahnen mangelhaft

Fall:
Wie schon im Blog vom 16.02.2008 angekündigt, verklagten sieben angestellte Lehrer das Land Nordrhein-Westfalen, da sie nur eine Beschäftigung als Angestellte bekommen haben, aber eine Übernahme in das Beamtenverhältnis anstrebten.

Diskriminierung?

Das Land Nordrhein-Westfalen verneinte diese Übernahme aus Altersgründen, da die Lehrer die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze für eine Verbeamtung von 35 Jahren überschritten hatten.
Die Lehrer stellen u.a. einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, da eine Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliegen würde.

Urteil:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und das beklagte Land NRW zu einer erneuten Entscheidung über die Verbeamtung der Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Zwar ist die streitgegenständliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn mit dem AGG vereinbar, weil sie legitimen Zielen dient und die Kläger nicht unangemessen beeinträchtigt. Doch war die konkrete Ausgestaltung dieser Höchstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des beklagten Landes mangelhaft, wonach die Urteile aufgehoben werden mussten.
Aktenzeichen: BVerwG 2 C 17.07, BVerwG 2 C 18.07, BVerwG 2 C 31.07, BVerwG 2 C 33.07, BVerwG 2 C 34.07; BVerwG 2 C 53.08 und BVerwG 2 C 54.07.

Quelle:

Pressemitteilung des BVerwG, Nr. 8/2009 über www.bundesverwaltungsgericht.de / Datum: 20.02.2009
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen