Rechtsmissbrauch der AGG-Klage
Die Klägerin (50 Jahre) mit russischer Herkunft begehrte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung von 3.000.- € wegen einer behaupteten Benachteiligung nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei der Stellenbewerbung.
Am 05.07.2012 schrieb die Beklagte folgende zwei Stellen aus:
Softwareentwickler Microsoft.Net (w/m) ….. und eine Stelle als Softwareentwickler Microsoft.Net (w/m)
Auf diese Positionen bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten über ein Onlinebewerbungstools, wobei sie sich diskriminiert fühlte, da sie denkt, über die eingegebenen Merkmale „Geschlecht“, „Alter“ und „russischer Herkunft“ nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Daraufhin erhob sie Klage nach dem AGG.
Bisheriger Ablauf mit AGG-Klagen:
Die Klägerin ist mit diesen Klagetypen wegen behaupteter Diskriminierung bundesweit aktiv. Die Beklagte wurde in der Vergangenheit auch schon zweimal von der Klägerin auf Zahlung von Entschädigungen gerichtlich in Anspruch genommen. Bei beiden Fällen hatte die Klägerin aber keinen Erfolg. Im Zusammenhang damit ist noch ein Anspruch der Beklagten gegenüber der Klägerin auf Erstattung der Kosten (aus dieses Gerichtsverfahren) offen.
Urteil erste Instanz:
Das Arbeitsgericht wies die Klage mit einer geltend gemachten Entschädigungszahlung in Höhe von 3.000.- € ab, da es keine Diskriminierung gäbe. Die Beklagte konnte unter anderem darlegen, dass das webbasierten Bewerbungsmanagementsysteme mit dem späteren Schriftverkehr den Datensatz des Bewerbers automatisiert übernimmt und nur auf diese Weise die richtige Anredeform bestimmt werden kann. Eine Vorauswahl aufgrund dieser Eingaben fand nicht statt. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein.
Urteil zweite Instanz:
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Erstgericht hatte keine Fehler gemacht. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch der Klägerin wäre aber schon unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gem. § 242 BGB nicht gegeben. Die Klage ist deshalb als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da die Bewerbung der Klägerin in erster Linie dazu diente, einen Anlass für eine Entschädigungsklage zu liefern. Der Klägerin musste schon bei Abfassung der Bewerbung klar gewesen sein, dass ihre Bewerbung ohne Erfolg bleiben würde. Denn sie kann von einem Arbeitgeber nicht erwartet, dass er eine Bewerbung berücksichtigt oder dies auch nur ernsthaft in Erwägung zieht, wenn die Bewerberin ihn schon mehrfach zu Unrecht verklagt hat und ihm darüber hinaus die Kosten der bisherigen Verfahren nicht bezahlt hat.
Im Übrigen ist ein Verstoß der Beklagten gegen das Benachteiligungsverbot des § 1 AGG von der Klägerin auch nicht schlüssig vorgetragen worden.
Quelle:
http://www.rechtsprechung-hamburg.de; Landesarbeitsgericht Hamburg 3. Kammer, Urteil vom 19.02.2014, Az. 3 Sa 39/13
Fazit:
Damit wird es den AGG-Hoppern ein wenig schwieriger gemacht, durch das Land zu ziehen und Entschädigungsklagen wegen angeblichen AGG-Verletzungen vorzutragen. Besonders pikant ist natürlich der Umstand, dass die Klägerin die Beklagte aus bisher zwei verlorenen Verfahren kennt und dort immer noch die Kosten von der Klägerin zu zahlen sind und bisher nicht bezahlt wurden.
Jedenfalls über die neue Klagesumme kann die Klägerin diese Kosten nicht begleichen.
Robert Uhl, Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de