AGG: Recht auf Hinterbliebenenversorgung
Die Klägerin hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung, auch wenn die Pensionsregelung der Beklagten vorsah, dass die Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen haben müssen und dies bei der Klägerin nicht vorlag.
Hintergrund:
Die Klägerin ist Witwe eines im Jahre 1947 geborenen und im Dezember 2010 verstorbenen früheren Mitarbeiters der Beklagten.
Es gab eine betriebliche Altersversorgung, welche eine Witwenversorgung enthielt.
Hier war eine sog. „Spätehenklausel“ vorhanden, wonach als zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente vorgesehen war, dass die Ehe des Mitarbeiters vor der Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen worden sein musste.
Dies lag vorliegend bei der Klägerin und ihrem nun verstorbenen Mann nicht vor, wonach sie sich diskriminiert fühlte und dagegen klagte.
Urteile I. und II. Instanz:
Die Klage wurde jeweils abgewiesen.
Urteil der III. Instanz (Bundesarbeitsgericht):
Das Vorgehen der Klägerin hat Erfolg. Die „Spätehenklausel“ ist nach § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unwirksam.
Dort steht:
Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
Der verstorbene Ehemann der Klägerin wurde durch diese „Spätehenklausel“ unmittelbar wegen des Alters benachteiligt. Diese Benachteiligung ist auch nicht gerechtfertigt, gem. § 10 AGG.
Diese „Spätehenklausel“ führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und ist damit unwirksam.
Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2015, Az. 3 AZR 137/13, www. bundesarbeitsgericht.de; Pressemitteilung Nr. 40/15
Fazit:
Die unbedingte Vermeidung von Ungleichbehandlungen muss weitreichend beachtet werden. Nicht nur bei Bewerbungen oder Stellenausschreibungen sind Diskriminierungen nicht erlaubt, sondern auch im Rentenrecht. Zwar sieht das Rentenrecht im AGG zur betrieblichen Altersversorgung für die Alters– und Invaliditätsversorgung Rechtfertigungsgründe für eine Ungleichbehandlung vor, doch nicht für die Hinterbliebenenversorgung bzw. Witwen-/Witwerversorgung.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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