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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Phänomen AGG-Hopping

Das relativ noch junge Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus dem Jahre 2006 hat eigentlich wichtige Ziele. So sollen gem. § 1 AGG Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden.

Auch Stellenbewerber sind über das AGG geschützt und dürfen nicht benachteiligt werden.

Deshalb müssen Arbeitgeber bei der Bewerberauswahl von der Stellenanzeige bis zur Absage besondere (beweisbare) Sorgfalt walten lassen, um den Eindruck einer Diskriminierung zu vermeiden.

Zahlreiche Klagen:

Hier setzen nun die AGG-Hopper an, nützen rechtswidrig die lauteren Zwecke des AGGs und überziehen reihenweise Arbeitgeber bzgl. des Auswahlverfahrens mit Klagen, da sie angeblich benachteiligt wurden. Damit soll aber nur eine Einnahmequelle eröffnet werden.

Beispiel:

Ein schöner Fall findet sich im Spiegel (Heft 23/2009, S. 66/67), wonach ein 43 jähriger, schwer behinderter, Groß- und Außenhandelskaufmann dem Magazin berichtet, dass er in den letzten knapp 3 Jahren mit mehr als 120 Unternehmen vor Gericht um Entschädigungsleistung nach § 15 AGG wegen angeblicher Benachteiligung stritt.

Eine einheitliche Rechtsprechung liegt leider nicht vor, wonach eben genannte Person auch gerichtliche Erfolge erzielen konnte.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein:

Hierzu gibt es aber auch eine interessante Rechtsprechung aus einer II. Instanz. Nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11.03.2009, Az.: 4 Sa 346/08 konnte ein anderer Kläger keinen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 AGG geltend machen, da er objektiv überhaupt für die in Aussicht gestellte Stelle nicht in Betracht kam und sich auch subjektiv nicht ernsthaft beworben hatte.

Eine Scheinbewerbung, um einen Entschädigungsanspruch zu verlangen schied, nach Darstellung dieses Gerichts, aus.

Anzeige:

Zwar wurde ein „AGG-gefährlicher“ Anzeigentext genutzt:

“… suchen wir Sie. Sie sind jung, dynamisch? Sie denken an eine Veränderung und suchen eine Herausforderung, zur Spitze im Automarkt aufzusteigen? Sie fühlen sich angesprochen? Dann sollten wir uns unbedingt kennen lernen. Auch branchenfremde Bewerber sind uns herzlich willkommen.”
Doch der Kläger teilte in der mündlichen Verhandlung mit, 80 Diskriminierungsklagen insgesamt angestrebt zu haben, wobei er aufgrund dieser Anzahl den Eindruck für das Gericht erweckte, er wolle über §15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG eine Einnahmequelle entdecken.

Damit konnte dem AGG-Hopper das rechtmäßige Ziel des AGGs vermittelt werden und sein Zahlungsanspruch hatte keinen Erfolg.

Fazit:

AGG-Hopper gibt es und wird es wohl noch länger geben, wobei sich die Unternehmen und Personalabteilungen nur derart schützen können, wenn zu den Stellenausschreibungen, mögliche Bewerbungsgespräch etc. schon vorher (vor dem Schalter der Anzeige oder vor dem Gespräch) umfassend rechtlicher Rat eingeholt wurde. Es muss eine günstige Beweislage geschaffen werden.
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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