Persönliche Einstellungen, Sympathien oder Haltungen: keine Weltanschauung
Das Bundesarbeitsgericht durfte im Bereich des Rundfunks entscheiden, ob die Klägerin Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen kann.
Hintergrund:
Die Klägerin bearbeitete seit 1987 als Redakteurin bei der beklagten Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person in der China-Redaktion. Die Mitarbeiterin war vorwiegend für nicht-politische Themen zuständig. Sie hatte an der Pekinger Fremdsprachenuniversität Germanistik studiert, war und ist aber kein Mitglied einer politischen Partei. Der Honorarrahmenvertrag, der bis zum 31.12.2010 befristet war, wurde nicht mehr verlängert.
Damit sah die Klägerin eine Benachteiligung durch die Beklagten, da ihr eine nicht zutreffende Weltanschauung unterstellt wurde. Die Beklagte solle nach Meinung der Klägerin Sympathie für die Volksrepublik China bei der Klägerin vermutet haben. Sympathie mit Unterstützung für die KP China. Die Beklagte habe nach Darstellung der Klägerin angenommen, sie sei gegenüber der Volksrepublik China zu regierungsfreundlich, wobei die Klägerin durch eine nicht gegebene Weltanschauung diskriminiert wurde.
Besteht eine kommunistische Weltanschauung?
Für das höchste deutsche Arbeitsgericht kann dahinstehen, ob und wo heute noch eine „kommunistische Weltanschauung“ existiert. Maßgebend ist hier, dass die Klägerin keine Tatsachen vorträgt, die den Schluss darauf zulassen, sie sei wegen einer Weltanschauung diskriminiert worden.
Im Bereich des Rundfunks kann die Beklagte im Rahmen ihrer grundrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit eine stärkere journalistische Distanz zu der Regierung in Peking durchsetzen. Selbst wenn deshalb die Zusammenarbeit mit der Klägerin beendet wurde, indiziert dies nicht, dass die Beklagte der Klägerin eine Weltanschauung unterstellt hätte.
Daneben bedeutet Sympathie für ein Land nicht Sympathie für eine die Regierung tragende Partei.
Die Klage wurde als unschlüssig abgewiesen.
Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 43/13; Urteil vom 20.06.2013, Az. 8 AZR 482/12
Fazit:
Die Weltanschauung wollte das Gericht hier nicht näher auslegen, wobei es die Klage schon an diesem Punkt hätte scheitern lassen können. So wie die Gewerkschaft keine Weltanschauung ist (Amtsgerichts München vom 18.10.12, AZ 423 C 14869/12) kann auch keine kommunistische Weltanschauung bestehen. Bei den Diskriminierungsmerkmalen wird nicht die Weltanschauung allein genannt, sondern die Religion oder Weltanschauung.
Wie sind Religion oder Weltanschauung gekennzeichnet?
Religion oder Weltanschauung sind durch Gewissheit über Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens gekennzeichnet, siehe Bauer u.a., Kommentar zum AGG, § 1, Rndr. 28.
Nach diesen Kriterien kann es keine kommunistische Weltanschauung geben.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de