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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Passbild mit Kopftuch

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zeigte auf ihrer Homepage https://www.antidiskriminierungsstelle.de eine interessante passrechtliche Problematik auf, wonach eine Diskriminierung aufgrund der Religion gegeben war.


Sachverhalt:
Frau S. war bei der zuständigen Behörde und beantragte ihren deutschen Pass, wobei alle erforderlichen Unterlagen, z.B. biometrisches Lichtbild, mitgebracht wurden. Die Behörde weigerte sich dennoch den Pass auszustellen, da die Antragstellerin ein Passbild vorgelegt hatte, auf dem sie ein Kopftuch trug.
Begründung des Amts:
Die Behörde berief sich auf die einschlägigen Vorschriften, wonach auf dem Foto für die Passbeantragung grundsätzlich keine Kopfbedeckung getragen werden dürfe. Eine Ausnahme aus religiösen Gründen sei zwar zulässig, dafür müsste dies Dame jedoch eine Bescheinigung ihres Imams vorlegen, aus der sich ihre Religionszugehörigkeit ergebe würde. Diese Bescheinigung hatte die Antragstellerin nicht dabei. Das Begehren der Behörde bezüglich dieser Bescheinigung akzeptierte Frau S. nicht.


Rechtlicher Hintergrund:
Die „einschlägigen Vorschriften“ sind hier mit § 5 Passverordnung gemeint, wo steht:
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.

Könnte damit das Amt richtig gehandelt haben, da als Ausnahme nun die Bescheinigung ihres Imams gefordert wurde?
Diese Behördenpraxis hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes eindeutig für unzulässig erklärt.
Schon die Glaubensfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) gibt ein Anspruch auf Zulassung eines Fotos für den Reisepass (wie auch Führerschein) mit Kopfbedeckung, ohne Vorlage einer Bescheinigung über die Mitgliedschaft einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Die Antidiskriminierungsstelle zeigte hierzu auch einige wichtige Urteile, wie z. B. Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 04.02.2004, Az.: 3 G 1916/03; Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.03.1991, Az.: 1 B 21.89 und Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 10.07.1984, Az.: VI/1 E 596/82), auf.

Ende des Verfahrens:
Die Antidiskriminierungsstelle nahm Rücksprache bei der Behörde und bat diese um eine Stellungnahme, worauf sich die Behördenleitung für dieses Vorgehen entschuldigte und den Pass ohne diese zuerst geforderte Bestätigung ausstellte.

Quelle:
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/Beratung/Der_aktuelle_Fall/Religion/Religion_Behoerde_Ausweis.html; aktueller Fall 25.11.2020

Fazit:
Auf § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf neben dem GG hingewiesen werden, wo steht:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Diese vorhandene Diskriminierung mit der begehrten Vorlage einer Bescheinigung das Imams wurde nun abgestellt.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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