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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

AGG: Neues zum Bewerbungsgespräch

Diesmal wurde ein öffentlicher Arbeitgeber (Universität) verklagt, da er einen schwerbehinderten Bewerber und Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen hatte.

Grundsätzlich gilt:
Ein öffentlicher Arbeitgeber muss geeignete schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

Besonderheit des Verfahrens:
Schreibt ein öffentlicher Arbeitgeber eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, ist darin eine eingeschränkte Ausschreibung zu sehen. Der Kläger war hier zwar fachlich geeignet, stellte auch seine Schwerbehinderung dar, teilte aber auf Nachfrage mit, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei.

Problem:
Zu klären war damit vom Gericht, ob dieses Vorgehen der Universität rechtsgemäß war, oder den Kläger diskriminierte, wobei der Kläger 30.000.- € Entschädigung begehrte.

Urteil des Arbeitsgerichts Kiel:
Es ist richtig, dass ein öffentlicher Arbeitgeber geeignete schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss. Wenn dies nicht beachtet wurde, ist dies in der Regel ein Indiz für eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung. Aber diese Indizwirkung kann der Arbeitgeber widerlegen, womit die Ungleichbehandlung entfällt. Hier hat die Universität den Bewerber nur deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, weil er die formalen Voraussetzungen der beschränkten Ausschreibung nicht erfüllte. Dies erfolgte nicht aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft, wobei die Indizwirkung widerlegt wurde.

Damit war die Klage abzuweisen.

Quelle:
Arbeitsgericht Kiel 19.09.2014 – öD 2 Ca 1194 c/14 (noch nicht rechtskräftig); http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/Service/MedienInformationen/PI/prm1514.html

Fazit:
Auch bei schwerbehinderten Bewerbern muss genau überprüft werden, warum keine Einladung zum Bewerbungsgespräch erfolgte. Wenn dies mit der Schwerbehinderteneigenschaft nichts zu tun hat, kann keine Entschädigung geltend gemacht werden. Da der Kläger nun ans Landesarbeitsgericht ziehen könnte, wird deren Urteil mit Interesse entgegen gesehen.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
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