Neuer Tarifabschluss für den Einzelhandel unter Beachtung des AGG
Wie ver.di in der Pressemitteilung vom 21.07.2011, Nr. 105 mitteilte, kam der Tarifabschluss für den Einzelhandel von Berlin und Brandenburg am 20.07.2011 nun zustande.
Davon betroffen sind 175.000 Mitarbeiter (m/w) im Einzelhandel, die in Berlin und Brandenburg tätig sind. Ab 01.09.2011 gibt es 3 % mehr Geld, ein Jahr später weitere 2 %. Zusätzlich wurde für Juli 2012 eine Einmalzahlung in Höhe von 50.- € und für Auszubildende 25.- € ausgemacht.
Bezug zum AGG?
Der Bezug zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist dieser, dass auch Tarifverträge nicht gegen das AGG verstoßen dürfen.
So wurden bei diesem Tarifabschluss bisherige, gegen das AGG verstoßende, Normen im Manteltarifvertrag beseitigt.
Alle Arbeitnehmer, ob männlich oder weiblich, bekommen ab dem Urlaubsjahr 2012 ganze sechs Wochen Urlaub. Unter 18-jährige Angestellte (m/w) werden beim Urlaubsgeld nicht mehr schlechter gestellt als Erwachsene. Die Regelungen zur Sonderfreistellung gelten auch für die eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Hintergrund des AGG:
Damit ist die zu beachtende Zentralnorm des AGG, hier § 1 zu nennen, wobei Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Quelle:
ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Berlin-Brandenburg; http://www.verdi.de/handel.bb/einzelhandel/tarifrunde; Pressemitteilung vom 21.07.2011, Nr. 105
Fazit:
Auch der Inhalt von Tarifverträgen darf nicht gegen das AGG verstoßen. Wenn verschiedene Regelungen zur Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, zum Geschlecht, zur Religion oder Weltanschauung, zur Behinderung, zum Alter oder der sexuellen Identität vereinbart wurden bzw. werden, muss unbedingt die Konformität zum AGG gegeben sein, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Robert Uhl
Rechtsanwalt
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