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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

AGG: Neue Fristberechnung zur Entschädigung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält zur Fristberechnung gem. § 15 Abs. 4 AGG nicht mehr an der bisherigen Rechtsprechung fest und wendet nun § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) an.

Hintergründe:
Die Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz gem. § 15 AGG sind gem. Absatz 4 innerhalb einer 2-Monats-Frist geltend zu machen.
Wortlaut des § 15 Abs. 4 AGG:
Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

Fristberechnung alt:
Bei der Fristberechnung war bisher die Rechtslage diese, dass zur rechtzeitigen Geltendmachung dieser Frist die rechtzeitige Klageerhebung mit Zustellung dieser Klage an den Arbeitgeber / die Arbeitgeberin erfolgen konnte.

Beispiel:
Eine Bewerbung hatte keinen Erfolg, da die am 01.06. abgelehnte weibliche Bewerberin erfahren hatte, dass der Arbeitgeber nur männliche Arbeitskräfte einstellt. Hier konnte sie Klage nach dem AGG einlegen und wenn die eingelegte Klage das Unternehmen am 01.08. erreichte, wurde die Frist gewahrt.

Nun hat das BAG diese Fristberechnung geändert, wobei folgender Fall maßgebend war:

Aktueller Fall:
Die schwerbehinderte Klägerin (Grad der Behinderung: 50) bewarb sich bei der Beklagten, als Betreiberin von Hallenbäder und Freibäder, auf die Position einer Fachangestellten für Bäderbetriebe. Bei der Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes teilte die Klägerin die Behinderung mit, wobei die Beklagte das Stellenangebot zurücknahm, da die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sei, diese Tätigkeit auszuüben.

Problem zur Frist:
Die Klägerin legte die Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG ein, wobei diese Klage aber einen Tag nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist bei der Beklagten zugestellt wurde.

Die zweite Instanz (Landesarbeitsgericht) im arbeitsgerichtlichen Verfahren hatte deshalb die Klage der Klägerin abgewiesen, da die Frist des § 15 Abs. 4 AGG nicht beachtet wurde.

Neue Fristberechnung nach dem BAG:
Diesem folgt nun das BAG nicht mehr, das es zum Vorteil der Klägerin erstmals eine Rückwirkung der Zustellung nach § 167 ZPO annimmt.

Was steht nun in § 167 ZPO?
Der Wortlaut heißt:
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Das BAG hat sich hier einer geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angeschlossen, wonach der § 167 ZPO grundsätzlich auch dann anwendbar ist, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnte.

Dies ist genau der vorliegende Fall, wobei dieser eine Tag nicht negativ berücksichtigt werden darf, da die Klage kurz darauf (hier nur einen Tag später) den Beklagten erreichte. Die Rechtssache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, wobei nun ein Fristproblem unbeachtlich sein muss.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2014, Az. 8 AZR 662/13, www.bundesarbeitsgericht.de,  Pressemitteilung Nr. 25/14

Fazit:
Die diskriminierten Personen haben nun einen zusätzlichen Schutz, falls die Klage verfristet beim Beklagten / bei der Beklagten eingehen sollte, dass sie nun § 167 ZPO anwenden können, wonach der Eingang des Klageantrags bei Gericht fristbeachtend wirkt, wenn die Zustellung an den/die Beklagte(n) demnächst erfolgt.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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