10 Jahre AGG:
10 Jahre AGG: "Die Einführung des AGG war ein Meilenstein", nach Darstellung der Leiterin der…
Gegenständlich ist der Manteltarifvertrag (MTV) Einzelhandel Nordrhein-Westfalen, wonach der jährliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche nach dem Lebensalter wie folgt gestaffelt ist:
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30 Urlaubstage
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32 Urlaubstage
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34 Urlaubstage
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage
Fall:
Die Klägerin (Alter derzeit: 24) ist als Einzelhandelskauffrau bei einer Einzelhandelskette angestellt, wobei obiger MTV zu Anwendung kam.
Die Klägerin strengte hier ein Gerichtsverfahren wegen Altersdiskriminierung an, da sie nicht einsah, wieso sie erst nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Urlaubstage nehmen kann.
Urteil:
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Az. 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011 wie auch die Vorinstanz (ArbG Wesel, Az. 6 Ca 736/10, Urteil vom 11.08.2010), folgten der Ansicht der Klägerin, die durch diese Regelung diskriminiert (wegen des Alters) wird.
Zwar war zu prüfen, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diese Diskriminierung zulässig erscheinen ließ. Dies wurde aber verneint, da hier ein legitimes Ziel für diese Ungleichbehandlung (im Tarifvertrag oder in dessen Kontext) vorhanden sein musste, welches aber fehlte.
Das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, dass mit dieser Regelung die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden sollte, fand bei Gericht keine Beachtung.
Fazit:
Die Klägerin kann 36 Urlaubstage pro Jahr beanspruchen. Diese Angleichung folgt aus dem Grundsatz der effektiven und wirksamen Durchsetzung von EU-Rechtsvorgaben.
Die Revision wurde aber zugelassen.
Quelle:
Pressemitteilungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, Nr. 09/11 vom 18.01.2011
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_09_11.pdf
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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