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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Mittelbare Diskriminierung eines Behinderten

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 04.12.2008, Az. 26 Sa 343/08 entschieden, dass eine behinderte Beschäftigte ungerechtfertigt mittelbar diskriminiert wurde. Als Konsequenz muss die Beklagte die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in den Tagesschichten weiter beschäftigen.

Fall:

Die Klägerin war bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Aus gesundheitlichen Gründen war die Mitarbeiterin nicht in der Lage, in einem rollierenden System des Arbeitgebers zu arbeiten, welches hier auch Nachtschichten vorsah.

Die Beklagte kündigte deshalb der Klägerin, wobei die Klägerin erfolglos in der ersten Instanz einen Verstoß u.a. gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darlegte.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg urteilte hier in zweiter Intanz anders und sah einen AGG-Verstoß. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden, da diese Kündigung u.a. den Anforderungen des AGGs nicht entspricht.

Denn die Beklagte war und ist in der Lage und auch verpflichtet, die Erbringung der Arbeitsleistung so zu organisieren, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz für die Klägerin erhalten blieb bzw. bleibt. Für die Nachtschicht galt folgendes zu beachten: Die Klägerin ist unter Beachtung des Direktionsrechts durch die Beklagte bei einem hier möglichen ausschließlichen Einsatz in den Tagesschichten nicht in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt.

Deshalb war die Einführung des rollierenden Schichtsystems für alle Mitarbeiter, wie auch für die Klägerin, eine mittelbare Diskriminierung der Klägerin.

Die Klägerin hat das Verfahren gewonnen. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

Fazit:

Der Arbeitgeber kann sich auf sein Direktionsrecht berufen und hat auch die Möglichkeit ein Schichtsytem einzuführen. Doch dieses Direktionsrecht findet immer seine Grenzen in den Bestimmungen des AGG.

Tipp:

Bei Einführung eines neuen Schichtsystems mit einer Verpflichtung zur Nachtarbeit ist zu beachten, ob krankheitsbedingt Beschäftigte nicht in der Lage sind, diesen Nachtdienst zu leisten. Wenn dies der Fall sein sollte, sollten die Diskriminierungsnormen beachtet werden, um Kündigungsschutzklagen zu vermeiden.

Quelle:

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Dezember 2008
04.12.2008, LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, 26 Sa 343/08

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de

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