Lehrerin mit Kopftuch: Entschädigung ist nun doch zu zahlen
Lehrerin mit Kopftuch: Entschädigung ist nun doch zu zahlen
Das Arbeitsgericht Berlin hatte einst die Klage mit Urteil vom 24.05.2018, Az. 58 Ca 7193/17 abgewiesen, da eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu zahlen sei. Hierüber haben wir berichtet.
Nochmals kurz der Sachverhalt:
Der Vortrag von Klägerseite war dieser, dass für sie das beklagte Land keine Einstellung als Lehrerin erlaubte, da ein muslimisches Kopftuch getragen wurde. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion wurden nach dem AGG vorgetragen. Das beklagte Land sah dies anders, stützt sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen (Ausnahme berufliche Schulen) von Lehrkräften (m/w) nicht getragen werden dürfen.
Dieses Verfahren kam nun zum Landesarbeitsgericht (LAG), da die Berufung von der Klägerin eingelegt wurde.
Urteil LAG Berlin-Brandenburg:
Das Gericht hat das bisherige Urteil aufgehoben und hat der Klägerin eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund der Religion zugesprochen.
Begründung:
Eine Entschädigung in Höhe von eineinhalb Monatsvergütungen ist vom beklagten Land zu zahlen, da eine Benachteiligung gemäß § 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegt. Das Land Berlin kann sich nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen, da bei der Auslegung dieses Gesetzes das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015, Az. 1 BvR 471/10 –, 1 BvR1181/10 gebunden ist. Diesbezüglich müsste für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität vorhanden sein, wobei dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 7 Sa 963/18 mit Pressemitteilung Nr. 21/18 vom 27.11.2018; http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.761600.php (Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.)
Fazit:
Es bleibt abzuwarten, ob die Beklagte die Revision einlegen wird und die fehlende Diskriminierung belegen könnte. Denn es hat sich zu einem anderen Verfahren auch der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14.03.2017, Az. C‑157/15 kritisch gegenüber einem Kopftuchverbot geäußert.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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