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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Lehrerin mit Kopftuch: Entschädigung ist auch nach BAG zu zahlen

Das Arbeitsgericht Berlin hatte einst die Klage mit Urteil vom 24.05.2018, Az. 58 Ca 7193/17 abgewiesen, da eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht zu zahlen sei. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 7 Sa 963/18) hatte das bisherige Urteil aufgehoben und hat der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.159,88 € zugesprochen. Hierüber haben wir berichtet. Nun durfte das  Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden.

Nochmals kurz der Sachverhalt:

Der Vortrag von Klägerseite war dieser, dass für sie das beklagte Land keine Einstellung als Lehrerin erlaubte, da ein muslimisches Kopftuch getragen wurde. Eine Ungleichbehandlung aufgrund der Religion wurden nach dem AGG vorgetragen. Das beklagte Land sah dies anders, stützt sich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen (Ausnahme berufliche Schulen) von Lehrkräften (m/w/d) nicht getragen werden dürfen.

Urteil BAG:

Die Revision des beklagten Landes hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann gem. § 15 Abs. 2 AGG die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 5.159,88 € verlangen.

Begründung:

Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung gem. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Das beklagte Land kann sich nicht auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, da es hier zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 Grundgesetz gekommen ist.   

Der hier maßgebliche § 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Falle einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder der staatliche Neutralität gilt.

Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land nicht dargetan.

Quelle:

Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 27.08.2020, Az. 8 AZR 62/19, mit Pressemitteilung Nr. 28/20; http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&nr=24471

Fazit:

Nicht nur das höchste deutsche Arbeitsgericht sieht das Kopftuchverbot als rechtswidrig an. In einem anderen Verfahren hat sich auch schon der europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 14.03.2017, Az. C‑157/15 kritisch gegenüber einem Kopftuchverbot geäußert.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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