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Landesarbeitsgericht: Doch Entschädigung wegen Kopftuch

Landesarbeitsgericht: Doch Entschädigung wegen Kopftuch

Maßgebend für das gegenständliche Gerichtsverfahren in zweiter Instanz war die Bewerbung um eine Stelle als Grundschullehrerin beim Land Berlin. Die Bewerbung wurde damals abgelehnt, weil die Bewerberin und später Klägerin, ein muslimisches Kopftuch trägt.

Urteil des Arbeitsgerichts Berlin:
Die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte den § 2 Neutralitätsgesetz als verfassungsgemäß an, wonach das Land Berlin die Bewerbung ablehnen durfte.
Dagegen ging die Klägerin in Berufung ans Landesarbeitsgericht (LAG).

Urteil LAG:
Das Berufungsgericht hat in der Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch eine Benachteiligung der Klägerin gemäß § 7 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gesehen.

Das Neutralitätsgesetz (hier Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin vom 27.01.2005, GVBl. 2005, 92) muss im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10) und vom 18.10.2016 (1 BvR 354/11) ausgelegt werden.
Durch die erhebliche Bedeutung der Glaubensfreiheit ist ein generelles Verbot eines muslimischen Kopftuchs ohne konkrete Gefährdung unzulässig. Eine konkrete Gefährdung legte die Beklagte auch nicht vor.
Konsequenz:
Die Beklagte ist zur Entschädigungszahlung von 8.680.- € (zwei Monatsgehälter der Lehrerstelle) verurteilt worden.

Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung Nr. 05/17 vom 09.02.2017, Az. 14 Sa 1038/16; https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2017/pressemitteilung.559809.php; Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen

Fazit:
Das Urteil überrascht nicht, da das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit zum Tragen eines islamischen Kopftuchs gewährt hat, siehe obige Verfahren.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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