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Kopftuchverbot rechtsgemäß

Kopftuchverbot rechtsgemäß

Fall:
Der Verwaltungsgerichtshof in Bayern (BayVGH) durfte einen Rechtsstreit entscheiden, ob ein Verbot gegenüber der Klägerin (gläubige Muslima) ausgesprochen werden durfte, als Rechtreferendarin bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung ein Kopftuch zu tragen.
Im Verlauf der Ausbildung wurde diese Auflage aufgehoben, nachdem eine derartige Tätigkeit der Klägerin nicht mehr in Betracht kam. Die Klägerin hat ihren Vorbereitungsdienst aktuell abgeschlossen.

 

Urteil erster Instanz (Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 30.06.2016, Az. Au 2 K 15.457):
Die Klägerin gewann mit ihrem Begehren, die Rechtswidrigkeit des Verbots gerichtlich feststellen zu lassen.

 

Aktuelles Urteil zweiter Instanz (BayVGH, Urteil vom 07.03.2018, Az. 3 BV 16.2040):
Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde mit der Begründung aufgehoben, dass die Klage schon unzulässig ist. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Fortsetzungsfeststellungsklage wäre ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich, was vorliegend unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist.
Kein Rehabilitierungsinteresse der Klägerin, keine Diskriminierung und keine Herabsetzung der Klägerin sind nach dem BayVGH zu erkennen.
Zudem stellt das Verbot, so Gericht, keinen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar. Die Klägerin hätte den juristischen Vorbereitungsdienst absolvieren können und sei nicht gezwungen worden, ihr Kopftuch abzunehmen. Es sei ihr lediglich verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen, worauf im Rahmen der Referendarausbildung ohnehin kein Anspruch bestehe. Diese hätte die Klägerin zudem nur an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung ausüben können. Die Beschränkung der Grundrechte der Klägerin sei daher nur begrenzt gewesen.

 

Quelle:
Pressemitteilung BayVGH, vom 07.03.2018, http://www.vgh.bayern.de/bayvgh/oeffentl/pm/; Urteil vom 07.03.2018, Az. 3 BV 16.2040; Revision wurde nicht zugelassen.

 

Fazit:
Das Gericht kam nicht zur Prüfung, ob das Verbot rechtmäßig war und ließ die Klage schon an der Unzulässigkeit scheitern. Hierzu gibt es noch eine andere wichtige Entscheidung. Gemäß Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 55/2017 vom 04.07.2017 (Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-055.html) wurde auf den Beschluss vom 27. Juni 2017, Az. 2 BvR 1333/17 hingewiesen, wobei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer Referendarin gegen das Kopftuchverbot im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen abgelehnt wurde.

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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