Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie rechtswidrig
Kontrolle einer dunkelhäutigen Familie rechtswidrig
Vorfall:
Die Kläger (deutsche Staatsangehörige mit dunkler Hautfarbe) fuhren am 25. Januar 2014 mit ihren beiden Kindern in der regionalen Mittelrheinbahn.
Drei Beamte der Bundespolizei stiegen gegen 12.10 Uhr in Bingen in diesen Zug ein. Gegen 12.20 Uhr forderte ein Beamter die Familie auf, ihre Ausweise vorzuzeigen. Die Kläger kamen der Aufforderung nach und übergaben zwei deutsche Personalausweise. Ein Datenabgleich wurde durchgeführt, dann die Ausweise zurückgegeben und danach stiegen die Polizeibeamten an der nächsten Haltestelle aus. Wichtig dabei ist, dass weitere Kontrollen in diesem Zug nicht stattfanden.
Reaktion der Kläger:
Es wurde von den Klägern dann eine Klage eingelegt, wonach vorgetragen wurde, dass die polizeilichen Maßnahmen rechtswidrig waren. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde vorgetragen.
Urteil:
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung der Gegenseite zurück. Den Klägern wurde Recht gegeben.
Begründung:
Die Kontrolle kann grundsätzlich aufgrund von § 22 Abs. 1a des Bundespolizeigesetzes durchgeführt werden. Diese Vorschrift ist auch vom Inhalt her verfassungsgemäß.
Aber:
Die Anwendung dieser Vorschrift im streitgegenständlichen Fall war jedoch ermessensfehlerhaft und damit auch rechtswidrig. Die Auswahl der Kläger durch die Polizei war ermessensfehlerhaft. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) darf niemand wegen seiner “Rasse” benachteiligt werden, womit auch die Hautfarbe umfasst ist.
Eine Auswahl der Personen bei Kontrollen zur Unterbindung unerlaubter Einreisen, für die die Hautfarbe der Personen das alleinige oder zumindest ein ausschlaggebendes Kriterium ist, verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG.
Eine Kontrolle mit Anknüpfung an die Hautfarbe ist unzulässig. Die genaue Motivlage der die Kläger kontrollierenden Bundespolizeibeamten hat sich auch im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme durch das Gericht nicht feststellen lassen.
Quelle:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.04.2016, Aktenzeichen: 7 A 11108/14.OVG; http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/699/broker.jsp?uMen=6993f1d2-a512-11d4-a737-0050045687ab&uCon=7a2407aa-202c-3451-c755-940302e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042; OVG Rheinland-Pfalz Pressemitteilung Nr. 14/2016
Fazit:
Diskriminierungen sind nicht erlaubt. Hier ungleich behandelte Personen können sich zur Wehr setzen. Weder dürfen dunkelhäutige Personen wegen ihrer Hautfarbe vom Diskobesuch ausgeschlossen (siehe z.B. Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.11.2015, Az. 549 C 12993/14;) noch als einzige Personen im Zug kontrolliert werden.
Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de