Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine rechtswidrige Ungleichbehandlung eines Schwerbehinderten

Der schwerbehinderte Kläger machte eine Entschädigungs- und Schadensersatzzahlung gegen die Beklagte (hier Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts) aufgrund Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend.

Hintergrund:
Maßgebend war eine Stellenausschreibung der Beklagten vom 21.01.2014, bzgl. einer/eines wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiters mit überwiegender Tätigkeit in der Lehre (Französisch) in Vollzeit, befristet für einen Zeitraum von zwei Jahren, mit folgendem Inhalt:
„Da die Stelle aufgrund eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Vorgängerin nachzubesetzen ist, kommt nur die Einstellung einer/eines arbeitslos Gemeldeten bzw. von Arbeitslosigkeit Bedrohten (auch direkt im Anschluss an eine Aus-/Fortbildung) in Betracht.“

Der Kläger wies in der Korrespondenz mit der Gegenseite darauf hin, dass er nicht arbeitslos bzw. von Arbeitslosigkeit bedroht, aber anerkannter Schwerbehinderter sei.
Die Beklagte erwiderte hier u.a.:
Unter allen Bewerberinnen und Bewerbern, die neben den anderen genannten Kriterien auch diese Voraussetzung mitbringen, sind schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber selbstverständlich auch weiterhin vorrangig zu berücksichtigen, insbesondere zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies gilt aber nicht, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die genannte Voraussetzung nicht erfüllt.

Der Kläger wurde danach im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt und erhob dagegen Klage, gem. § 15 AGG.

Vortrag:
Er begründete dies so, dass die Beklagte den Bewerberkreis nicht derart wirksam auf Personen begrenzen könne, die arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht seien.
Dies widerspräche gem. Art. 33 Grundgesetz (GG) festgelegten Grundsatz der Bestenauslese. Der Kläger sei jedenfalls mittelbar diskriminiert worden, wobei ein Entschädigungsbetrag von mindestens 30.000,00 € geltend gemacht wurde.
Die Beklagte teilte mit, dass sie auf die Förderung durch die Arbeitsagentur angewiesen sei und die Haushaltsgrundsätze gemäß § 7 LHO (Landeshaushaltsordnung) Schleswig-Holstein zu beachten habe. Die Beschränkung des Bewerberkreises im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 2 Altersteilzeitgesetz (AltersteilzeitG) sei damit zulässig. Jedenfalls habe die Beklagte den Kläger nicht wegen der Schwerbehinderung benachteiligt und auch nicht benachteiligen wollen.

Urteil erster Instanz:
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.09.2014 abgewiesen.

Urteil zweiter Instanz:
Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch.
Der Kläger wurde bei einem Vorstellungsgespräch nicht berücksichtigt und hat damit eine weniger günstige Behandlung als die arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Bewerber erfahren.
Er war jedoch nach der maßgeblichen Stellenausschreibung nicht geeignet, da er weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht war. Grund für die Erfolglosigkeit der Bewerbung war damit nicht seine Behinderung, sondern der Umstand, dass er eine Einstellungsvoraussetzung nicht erfüllen konnte. Das war kausal für die Nichtberücksichtigung, nicht aber seine Behinderung.
Die von der Beklagten vorgegebene Einstellungsvoraussetzung ist auch rechtsgemäß. Die Beklagte durfte die Stellenbesetzung derart wählen.
Nach Art. 33 Abs. 2 GG gibt es war das Prinzip der Bestenauslese. Diese Norm eröffnet aber keinen unbegrenzten Anspruch auf Verschaffung einer Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber.
Beschränkungen des Bewerberkreises müssen aber auf einem sachlich vertretbaren Grund beruhen. Die von der Beklagten festgelegte Einstellungsvoraussetzung ist sachlich gerechtfertigt, denn sie trägt dem gesetzgeberischen Willen Rechnung, Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit Bedrohten ein Beschäftigungsverhältnis zu verschaffen.
Es besteht keinerlei Indiz dafür, dass die Behinderung im Sinne des § 1 AGG des Klägers ursächlich für seine Erfolglosigkeit bei der Bewerbung war.
Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz und/oder Entschädigung besteht daher nicht. Die Revision wurde nicht zugelassen

Quelle:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.03.2015, Az. 3 Sa 371/14,
http://www.sit.de/lagsh/ehome.nsf/0E3143C230CB859EC1257E43001B7E80/$file/U_3Sa371-14_18-03-2015.pdf

Fazit:
Zwar sind behinderte Personen schutzbedürftig und dürfen nicht aufgrund ihrer (Schwer-)Behinderung diskriminiert werden, doch vorliegend stellten die Gerichte fest, dass der schwerbehinderte Kläger vom Auswahlverfahren nicht aufgrund seiner Behinderung, sondern wegen einer nicht vorliegenden Einstellungsvoraussetzung ausgeschlossen wurde. Dieses Vorgehen war rechtmäßig und daher war dem Kläger ein Zahlungsanspruch zu verwehren.

Robert Uhl, Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de

An den Anfang scrollen