Keine Prozesskostenhilfe für Berufung: Hier Entschädigungsanspruch eines Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG?
Wichtige Erkenntnis des Berufungsgerichts:
Der Kläger ist als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Beklagte eine nicht geschlechtsneutrale Stellenausschreibung veranlasst hat.
Die Beklagte hat schon erstinstanzlich vorgetragen, dass sie keine Stellenanzeige über die Plattform I. aufgegeben hatte.
Der Kläger hatte zunächst vorgetragen, den Kontakt mit I. aufgenommen zu haben und eine Bestätigung des Inhalts von dort erhalten zu haben, dass die Beklagte die Anzeige bei I. online geschaltet habe. Doch einen Beweis konnte der Kläger später nicht liefern.
Er hatte hierzu u.a. vorgetragen:
„Selbstverständlich hat die Beklagte die Stellenanzeige über die Plattform I. geschaltet. Es ist völlig lebensfremd, dass eine Dritte Person, ohne entsprechende Beauftragung eine Stellenanzeige veröffentlicht.“
Beschluss des Gerichts:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da der beabsichtigten Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Hierzu stellte das LAG Baden-Württemberg u.a. dar:
Wenn er es später vorzieht, seinen Beleg doch nicht vorzulegen, und auch keinen sonstigen Beweis vorlegt oder anbietet, andererseits aber seinen ursprünglichen Vortrag auch nicht zurücknimmt, spricht dies nicht nur dagegen, dass ihm I. die behauptete Auskunft gegeben hatte, sondern könnte unter Umständen sogar die Annahme nahelegen, dass die tatsächliche Auskunft von I. eine ihm nachteilige war.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2026, Aktenzeichen: 15 Sa 21/25; https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001648115
Fazit:
Zwar gibt es für diskriminierte Personen die Beweislastregelung des § 22 AGG, wonach nur Indizien für eine Benachteiligung vorgetragen werden müssen. Zur Darlegungs- und Beweislast einer benachteiligten Person gehört aber auch, dass diese Person entsprechend aufzeigt und beweist, dass sich der verklagte potentielle Arbeitgeber des Dritten, der die Ausschreibung veröffentlicht hat, bedient hat. Dies war hier strittig und dieser Beweis gelang dem Kläger nicht.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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