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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Entschädigung bei verstecktem Hinweise auf Schwerbehinderteneigenschaft

Die Parteien streiten um ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 6.402.- € wegen einer angeblichen Benachteiligung aufgrund einer Behinderung bei einer Bewerbung.

Hintergrund:
Der schwerbehinderte Kläger bewarb sich mit Anschreiben vom 03.03.2013 auf die Anzeige der beklagten Stadt bezüglich einer Beschäftigung im Botendienst.
Dem Bewerbungsschreiben war neben mehreren Zeugnissen auch der tabellarische Lebenslauf des Klägers beigefügt, worin an 8. Stelle des Werdegangs steht:
10/2002 – 2/2004    arbeitsunfähig im Krankenstand Schwerbehindert

Am 22.04.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seine Bewerbung leider nicht berücksichtigt werden konnte. Bei der Beklagten waren insgesamt 319 Bewerbungen eingegangen, davon 26 von schwerbehinderten Bewerbern. 27 Bewerber wurden zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Von diesen 27 waren 24 schwerbehinderten Bewerber. Mit 4 Bewerbern vereinbarte die Beklagte dann einen Probearbeitstermin. Die Stelle wurde dann je zur Hälfte mit einer externen zu 50 % schwerbehinderten Bewerberin und mit einer internen Bewerberin besetzt.

Reaktion Kläger:
Der Kläger machte daraufhin einen Entschädigungsanspruch in Höhe des dreifachen Bruttomonatsentgelts außergerichtlich geltend, da er sich wegen seiner Behinderung benachteiligt fühlte. Er wurde nach seiner Ansicht gesetzeswidrig nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Schließlich habe er im Bewerbungsschreiben auf die Anlagen hingewiesen, unter anderem auf den „Lebenslauf mit Behinderung“. Da keine Zahlung erfolgt, leitete der Kläger ein Gerichtsverfahren ein.

Urteil des Gerichts:
Die Klage ist unbegründet. Die beklagte Stadt hat nicht gegen das Verbot verstoßen, schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung zu benachteiligen, gem. § 81 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, §§ 7, 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Als Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG gegeben sein. Hier hat er aber keine Indizien vorgetragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt wurde, gem. §§ 7 Abs. 1, 22 AGG. Eine Pflicht zur Einladung des Klägers hätte die Beklagte gehabt, wenn sie Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft in den Bewerbungsunterlagen erlangen hätte können.

Den Passus „Lebenslauf mit Behinderung“ konnte das Gericht nicht in den Unterlagen finden. Grundsätzlich muss ein Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft so beschaffen ist, dass der Leser der Bewerbung objektiv die Möglichkeit hat, die Schwerbehinderung zur Kenntnis zu nehmen, wobei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
Das nur für das Gericht farblich markierte Wort Schwerbehindert befindet sich inmitten des Lebenslaufs des Klägers und ist in diesem Sinne bereits optisch „versteckt“ und erfüllt obige Voraussetzungen nicht. Ebenso ist die inhaltliche Eindeutigkeit der Darstellung des Klägers nicht gegeben, da der Wortlaut auf eine Befristung hinweist.
Weiterhin hat der Kläger hat auch keine anderen Indizien dargetan, die eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung vermuten lassen, wonach die Klage abgewiesen werden musste.

Quelle:
Arbeitsgericht Stuttgart, http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/list.py?Gericht=bw&Art=en&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte; ArbG Stuttgart, Urteil vom 29.1.2014, Az. 11 Ca 6438/13, Einstelldatum 12.3.2014 (Rechtskraft unbekannt)

Fazit:
Die schwerbehinderten Stellenbewerber (m/w) haben einen zusätzlichen Schutz der Gesellschaft und müssen zu Bewerbungsgespräche eingeladen werden. Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitgeber (m/w) den Hinweis auf die Schwerbehinderteneigenschaft deutlich erkennen kann. Deshalb sollten sich die Bewerber (m/m) mit dieser Eigenschaft entsprechend klar und eindeutig, z.B. im Anschreiben, in der Stellenbewerbung darstellen, damit ein Rechtsstreit vermieden werden kann.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
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