Keine Diskriminierung wegen Übergewicht
Das Arbeitsgerichts Darmstadt hat am 12.06.2014 die Klage wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abgewiesen.
Hintergrund:
Die Klägerin (Jahrgang1972) bewarb sich bei einem Verein, der sich um die Patientenorganisation auf Bundesebene kümmert (Beklagte zu 1) und führte mit der Beklagten zu 2 (stellvertretende Vorsitzende und kommissarische Geschäftsführerin der Beklagten) und ein weiteres Vorstandsmitglied ein Vorstellungsgespräch.
Es wurde dann mit der Klägerin ein weiteres Vorstellungsgespräch vereinbart. Vor dem geplanten weiteren Vorstellungsgespräch schrieb aber die Beklagte zu 2) die Klägerin an und wollte wissen, was dazu geführt habe, dass sie kein Normalgewicht habe.
Zu dem vereinbarten zweiten Vorstellungsgespräch kam die Klägerin nicht mehr.
Klage der Anspruchstellerin:
Die Klägerin machte einen Entschädigungs- und Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30.000.- € geltend, da sie vorgab wegen ihres vermeintlichen Übergewichts und damit wegen einer angenommenen Behinderung im Sinne des AGG ungleich behandelt worden sei.
Reaktion der Beklagten:
Die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin wegen ihres vermeintlichen Übergewichts bzw. einer angenommenen Behinderung nicht genommen wurde. Die Klägerin wurde nicht eingestellt, weil sie ohne Angabe von Gründen zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht kam. Weiterhin ist die Zahlung einer Entschädigung in der Höhe von 30.000.- € für die Beklagten existenzvernichtend.
Reaktion Klägerin:
Die Klägerin stellte dar, dass die Beklagte zu 2) ihrem Ehemann gegenüber deutlich gemacht hatte, sie brauche zu dem zweiten Vorstellungsgespräch nicht zu erscheinen, wenn sie die Gründe für das Übergewicht nicht darstellen wollte. Die Klägerin meinte, als Entschädigung sei ein Jahresgehalt, mindestens aber 30.000.- € zu leisten, damit die Entschädigung eine abschreckende Wirkung zeigt.
Urteil des Gerichts:
Die Klage wurde wie folgt abgewiesen.
1.) Der geltend gemachten Zahlungsanspruch gem. § 15 Abs. 2 AGG liegt nicht vor.
Die Klägerin ist nicht gem. dem AGG behindert, wobei das vorgetragene Übergewicht keine Behinderung darstellt.
2.) Ein Anspruch auf Schmerzensgeldzahlung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist ebenso nicht gegeben. Für das Gericht war nicht erkenntlich, dass die Klägerin in erster Linie wegen ihres vermeintlichen Übergewichtes die Stelle nicht bekam. Hiergegen spricht schon der Umstand, dass die Klägerin zunächst zu einem zweiten Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Quelle:
Presseerklärung vom 12. Juni 2014, Arbeitsgericht Darmstadt, http://www.arbg-darmstadt.justiz.hessen.de
Fazit:
Wenn schon nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG die Entschädigungshöhe bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wurde mit der Jahresgehaltsentschädigung eine hohe Summe eingeklagt. Letztlich wurde die „Körperfülle“ aber nicht als Behinderung anerkannt, wonach das AGG nicht greifen konnte. Auch gab das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) der Klägerin keine Anspruchsgrundlage auf Zahlung, wonach die Klage abzuweisen war.
Gegen diese Urteil könnte die Klägerin in die Berufung gehen, wobei abzuwarten gilt, ob dieser Schritt ergriffen (und das Verfahrensergebnis veröffentlicht) wird
Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
www.agg-mitarbeiterschulung.de