Keine Diskriminierung eines männlichen Nachhilfelehrers
Ein männlicher Nachhilfelehrer kann keine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts gem. § 15 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen.
Maßgebliche Internetanzeige:
Im Internet wurde eine weibliche Hausaufgabenbetreuung gesucht. Dauer der Beschäftigung: 2 x pro Woche ca. 4 Std; Jobbeschreibung: Hausaufgabenbetreuung bei einer 12-jährigen Gymnasiastin sowie 9-jähriger Grundschülerin; Anforderungen: nettes Wesen und Lateinkenntnisse.
Der Kläger, der während seines Studiums schon als Nachhilfelehrer gearbeitet hatte, bewarb sich, wurde aber nicht genommen, sah darin aber eine Benachteiligung aus Gründen des Geschlechts und begehrt eine Entschädigung.
Entscheidung Landesarbeitsgericht Köln:
Das Gericht entschied in zweiter Instanz, dass eine Benachteiligung des Klägers schon deshalb nicht gegeben sein kann, weil die Stelle schon besetzt war, als die Bewerbung des Klägers einging.
Die erste Instanz, Arbeitsgericht Köln, ging noch weiter und bezog sich auf das Grundgesetz (GG). Nach deren Ausführungen war die Entscheidung, die Hausaufgabenbetreuung von Mädchen nur einer Frau zu übertragen, wegen des in Artikel 6 Absatz 2 GG geschützten Erziehungsrechts der Eltern zu respektieren.
Dies vertiefte das Landesarbeitsgericht nicht, da der Kläger zu den Argumenten des Arbeitsgericht mitteilte, dass nach diesen Ausführungen auch dann Eltern erlaubt sein müsste, Lehrer eines bestimmten Geschlechts in öffentlichen Schulen abzulehnen.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte nur die schon besetzte Stelle dar und wies damit die Berufung des Klägers zurück. Der Kläger bekam keine Zahlung.
Quelle:
Landesarbeitsgericht Köln, Pressemitteilung 2/2011 vom 08.02.2011, Az. 4 Sa 796/10
http://www.lag-koeln.nrw.de/presse/Pressemitteilungen/Pressemitteilung02-11.pdf
Fazit:
Nicht nur bei Stellenausschreibungen von Unternehmen, sondern auch von Eltern sollte die neutrale Stellenbeschreibung beachtet werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Wäre statt der „weiblichen Hausaufgabenbetreuung“ eine „Hausaufgabenbetreuung m/w“ gesucht worden, hätte ein Rechtsstreit über mehrere Instanzen vermieden werden können.
Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder