Keine Diskriminierung bei frauenfördernden Hinweis in der Stellenausschreibung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 1102/08, Urteil v. 12.11.2008) hat in der zweiten Instanz die Klage eines Mannes vollständig abgewiesen, wonach dieser einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 24 Monatsgehältern geltend machte. Der Mann sah sich diskriminiert, nachdem seine Bewerbung keinen Erfolg hatte, da eine Frau für die ausgeschriebene Tätigkeit ausgewählt wurde.
Hintergrund:
Eine Stellenausschreibungsverfahren im öffentlichen Dienst war streitgegenständlich. In Anlehnung an das Landesgleichstellungsgesetz von NRW, wonach Frauen gegenüber Männern der Vorzug einzuräumen ist, wenn sie in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe unterrepräsentiert sind, enthielt der Ausschreibungstext den Hinweis, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“.
Genau mit dieser Formulierung sah sich der Kläger als Mann nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert.
Denn § 1 AGG stellt dar:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Ausschreibungstext enthält nach Ansicht des Klägers ein unzulässiges Ausschlusskriterium gegenüber seiner Bewerbung.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab hier dem Kläger in der ersten Instanz (Az. 11 Ca 754/08, Urteil vom 10.06.2008) teilweise Recht.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte dieser Rechtsansicht aber nicht und wies nun die Klage vollständig ab.
Begründung für Klageabweisung:
Für das Gericht zweiter Instanz war es wichtig, dass der Ausschreibungstext grundsätzlich geschlechtsneutral gehalten und dass das Bewerbungsverfahren ausschließlich an sachlichen Kriterien ausgerichtet war.
Keine unzulässige Benachteiligung
Der Ausschreibungstext mit dem Hinweis, dass „ein besonderes Interesse an Bewerbungen von Frauen bestehe“ hat seinen Hintergrund im Landesgleichstellungsgesetz von NRW und benachteiligt männliche Bewerber nicht unzulässig im Sinne des AGG, wenn wie hier in der für die Stelle maßgeblichen Laufbahngruppe Frauen insgesamt unterrepräsentiert seien.
Da die Bewerbung im Übrigen aus sachlichen Gründen erfolglos blieb, stehen dem Kläger auch keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zu.
Die Revision wurde aber zugelassen.
Fazit:
Die Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgericht, dem Bundesarbeitsgericht (BAG), wird mit Interesse nun im wohl staffindenden Revisionsverfahren entgegengesehen.
Quelle:
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf Nr. 01/09 vom 08.01.2009
http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/40_presse/10_pressemitteilungen/index.php
Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.rechtsanwalt-uhl.de