Keine Diskriminierung bei Altersstufen im Sozialplan
Fall:
Es war ein Sozialplan der Beklagten streitgegenständlich, worin die Abfindungshöhe aus der Länge der Betriebszugehörigkeit und Höhe des Bruttomonatsverdiensts errechnet wurde.
Folgender Faktor zur Bestimmung der Abrechnungshöhe wurde angesetzt:
– Bis zum 29. Lebensjahr des Beschäftigten: 80 %
– Bis zum 39. Lebensjahr 90 %
– Ab dem 40. Lebensjahr 100 %
Die Klägerin (38 Jahre) bekam damit zum Zeitpunkt der Kündigung eine mit dem Faktor von 90 % errechnete Abfindung. Dies ergab eine Höhe von 31.199,02 €.
Mit ihrer Klage rügte sie den Verstoß gegen Diskriminierungsnormen und verlangte die Differenz zur ungekürzten Abfindung.
Rechtsprechung, Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.04.2011, Az. 1 AZR 764/09:
Die Klage vor dem Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht wie Bundesarbeitsgericht war erfolglos, da zwar eine Diskriminierung aufgrund des Alters vorlag, diese aber gem. § 10 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zulässig war.
Das BAG führt hierzu näher aus:
Die Ausgestaltung der Altersstufen im Sozialplan der Beklagten unterliegt nach § 10 S. 2 AGG einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Denn in dieser Norm steht, dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sein müssen.
Zum Ziel stellt der Satz 1 dar, dass ungeachtet des § 8 eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig ist, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Da der Sozialplan in § 10 S. 3 Nr. 6 AGG geregelt ist, bedeutet dies, dass die unterschiedliche Behandlung des Lebensalters geeignet und erforderlich sein muss, um das hier verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und es darf die Interessen der benachteiligten Altersgruppen nicht unangemessen vernachlässigen.
Die Parteien durften nach Ansicht des höchsten deutschen Arbeitsgericht davon ausgehen, dass die Arbeitsmarktchancen der über 40jährigen Mitarbeiter typischerweise schlechter sind als die der 30 bis 39jährigen. Deshalb durften Abschläge entsprechend des Alters gemacht werden.
Die vereinbarten Abschläge für jüngere Arbeitnehmer sind nicht unangemessen. Damit war die Klage unbegründet.
Quelle:
www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 28/11
Urteil des BAG vom 12.04.2011, Az. 1 AZR 764/09
Fazit:
Nun wurde eindeutig geregelt, dass auch in Sozialplänen eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Alters durchgeführt werden darf.
Für zukünftige Inhalte von Sozialplänen gibt dieses Urteil Rechtssicherheit.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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