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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Altersdiskriminierung – keine Entschädigung:

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz durfte mit Urteil vom 25.01.2022 Recht bezüglich einer angeblichen Altersdiskriminierung mit Entschädigungsansprüchen sprechen.

Was war hier maßgebend?
Der im Jahre 1965 geborene Kläger war im Zeitraum Ende 2017 bis Mitte 2020 bei der Beklagten als Projektleiter mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.500.- Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 30. Juni 2020 durch Arbeitgeberkündigung, aufgrund von betriebsbedingten Gründen. Im Zeugnis wurden die Leistungen stets zur vollen Zufriedenheit bewertet.


Der Kläger bewarb sich am 21.12.2020 auf eine Stellenanzeige der Beklagten, welche zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen “Projektleiter (m/w/d)” suchte.


Der Kläger bekam am 18.01.2021 die wie folgt begründete Absage.
“Nach Durchsicht aller eingegangenen Bewerbungen müssen wir Ihnen heute mitteilen, dass wir Sie nicht in den engeren Kreis der für die o. g. Position in Frage kommenden Kandidaten aufnehmen konnten. Bitte sehen Sie darin keine Abwertung Ihrer Person, Kenntnisse oder Qualifikation. Unsere Entscheidung beruht auf dem spezifischen Anforderungsprofil für diese Aufgabenstellung.”


Am 08.04.2021 erhob der Kläger gegen die Beklagte Klage auf angemessene Entschädigung wegen vermuteter Altersdiskriminierung nach dem AGG (Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz).


Er begründete dies derart, da er die in der Stellenausschreibung vom 17.12.2020 geforderten Qualifikationen ohne weiteres überdurchschnittlich erfülle. Im Übrigen hatte er die dort beschriebenen Aufgaben während seiner früheren Tätigkeit für die Beklagte bereits jahrelang ausgeübt. Er war weiterhin der Ansicht, dass wegen seines Alters und wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der angeblich betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Stellengesuchs die Vermutung bestehe, dass er wegen seines Alters im Rahmen des Einstellungsprozesses benachteiligt worden sei. Denn sein Alter von 56 Jahren könne jedenfalls bei einem Arbeitgeber, der einen Bewerber nicht persönlich kenne, die Vermutung erwecken, dass dieser möglicherweise wegen seines Alters in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein könne.


Der Kläger machte eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern à ca. 4.500,00 Euro geltend. Die erste Instanz wies die Klage ab, wobei sich nun das LAG (II. Instanz) mit dem Fall beschäftigen durfte.


Urteil der Berufungsinstanz (LAG):
Die Berufung des Klägers ist nicht erfolgreich. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG nicht jede Ungleichbehandlung erfasst, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Kläger hat aber keine Indizien im Zusammenhang mit der Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch vorgetragen, die dafür sprechen würden, dass er wegen seines Alters diskriminiert wurde. Er hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, warum in einer Gesamtschau aller Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen sein könnte, dass zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem Alter des Klägers der nach § 7 Abs. 1 AGG erforderliche Kausalzusammenhang bestanden hat. Damit war das Begehren des Klägers abzuweisen.

Quelle:
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2022, Az. 6 Sa 267/21; https://openjur.de/u/2395527.html

Fazit:
Zwar liegt die Beweislast bei AGG-Verstößen beim Arbeitgeber (m/w/d), doch nur wenn der Arbeitnehmer/Interessent (m/w/d) Indizien vorträgt (siehe § 22 AGG), die eine Benachteiligung nach dem AGG vermuten lassen. Dies war vorliegend nicht vorhanden.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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