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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Altersdiskriminierung beim Ruhestand mit 65

Fall:

Der Kläger, ein rheinland-pfälzischer Professor einer Fachhochschule, wollte mit 65 nicht in den Ruhestand gehen. Nachdem eine Verlängerung seiner aktiven Dienstzeit um ein Jahr gewährt wurde, wollte auch danach der Kläger nicht seine Pension genießen.

Eine weitere Dienstzeit kam aber nicht mehr in Betracht und eine weitere Verlängerung des Dienstes wurde vom Dienstherrn nicht erlaubt.

Da diese Verlängerung nicht gewährt wurde, wurde Klage eingelegt, wobei der Kläger geltend machte, dass eine generelle Altersgrenze unzulässig sei.

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.02.2011, Az. 2 A 11201/10.OVG) bestätigte nun auch diese Entscheidung.

Wenn der Ruhestand an die Vollendung eines bestimmten Lebensalters eines Beamten angeknüpft ist, verstößt dies weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch gegen europarechtliche Vorgaben.

Begründung:

1.) Zwar führt die Altersgrenze zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters.
2.) Doch hier liegt eine Ungleichbehandlung vor, welche durch legitime Ziele gerechtfertigt ist.
3.) Diese Ziele sind:
a.    die ausgewogene Altersstruktur in der öffentlichen Verwaltung
b.    die Entlastung des Arbeitsmarktes durch Schaffung zusätzlicher bzw. früherer Einstellungsmöglichkeiten für junge Beamte.

Quelle:
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 15.03.2011, Pressemitteilung Nr. 19/2011,
Urteil vom 25.02.2011, Az. 2 A 11201/10.OVG
http://www.justiz.rlp.de/Startseite/

Fazit:

Bei einer unterschiedliche Behandlung liegt nicht immer eine Diskriminierung vor. Wenn dieses Vorgehen objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, ist keine Ungleichbehandlung gegeben.

So stellt z.B. § 10 AGG einen umfangreichen Katalog dar, wonach eine unterschiedliche Behandlungen als zulässig bewertet werden darf.

Robert Uhl
Rechtanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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