Überspringen zu Hauptinhalt
AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Keine Altersdiskriminierung bei Aufhebungsverträgen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25.2.2010, Az. 6 AZR 911/08 entschieden, dass keine Altersdiskriminierung gegeben ist, wenn der Arbeitgeber die bei ihm Beschäftigten, über 55jährigen Arbeitnehmer, aus denjenigen Personenkreis ausnimmt, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet.

Begründung:

Es fehlt an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters, gem. § 3 Abs. 1 S. 1 AGG. Denn den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als ihre jüngeren Kolleginnen und Kollegen behandelt, die ihren Arbeitsplatz, wenn auch unter Zahlung einer Abfindung, verlieren.

Fall:

Der Kläger wurde 1949 geboren und ist bei der Beklagten seit 1971 tätig. Im Juni 2006 teilte die Beklagte als Arbeitgeberin mit, dass die Arbeitnehmer ab den Jahrgängen 1952 gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich daneben vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, auch abzulehnen. Der Kläger hatte das Verlangen, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wobei die Beklagte diesem nicht nachkam. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung von 171.720,00 € beinhaltet.

Rechtsprechung:

Das BAG sah keinen Anspruch des Klägers gegeben. Denn das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb den Arbeitgebern im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen.

Quelle:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25.2.2010, Az. 6 AZR 911/08, Pressemitteilung Nr. 18/10
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14171&linked=pm

Fazit:

Das Diskriminierungsverbot bedeutet bei Personalabbaumaßnahmen nicht, dass ältere Mitarbeiter nicht anders als jüngere Kollegen oder Kolleginnen behandelt werden dürfen. Wichtig für den Arbeitgeber ist hier, dass er Transparenz in die unterschiedlichen Behandlungen gibt und sich ein Letztentscheidungsrecht vorbehält.

Robert Uhl
Rechtsanwalt
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

An den Anfang scrollen