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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: März 2025

Kein Schadensersatz für nicht-binäre Person

Das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin durfte sich mit einer Entschädigungsklage nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) befassen. Es wurde wegen einer Benachteiligung aus geschlechtsspezifischen Gründen im Rahmen einer Bewerbung diese Klage erhoben, wobei eine nicht-binäre Person eine Entschädigungszahlung geltend machte.

Hintergrund:
Die Klagepartei nutzt selbst den Geschlechtseintrag „divers“. Maßgebend war eine ausgeschriebene Stelle als „Referent/in Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“. Hierauf ging die Bewerbung ein, wobei die Klagepartei sich hierauf beworben und um eine geschlechtsneutrale Anrede gebeten hatte. Die Beklagte hatte dies nicht beachtet, lehnte diese Bewerbung im Februar 2026 ab und bezeichnete die klagende Person als „Herr T“.


Vortrag der Klagepartei:
Die klagende Person war der Meinung, dass damit Indizien für eine Benachteiligung vorliegen würden, da zum einem die Stellenausschreibung der Beklagten auf binärgeschlechtliche Personen beschränkt gewesen und zum anderen in der Absage die falsche Anrede genutzt worden sei

Urteil des Gerichts:
Die Klage wurde abgewiesen. Für das Gericht könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG erfüllt sei. Denn die Klagepartei hat sich jedenfalls rechtsmissbräuchlich verhalten. Das Gericht sei unter Berücksichtigung aller Umstände davon überzeugt, dass die klagende Partei sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Ziel verfolgt habe, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen.
Dies wurde damit begründet, da keine Ernsthaftigkeit der Bewerbung vorhanden gewesen sei. Denn die klagende Person hat sich an zwei Universitäten für ein Studium eingeschrieben. Außerdem verfügte die klagende Person über keine fundierten Kenntnisse im Vergaberecht, wie in der Stellenausschreibung vorausgesetzt wurde.
Für ein systematisches Vorgehen spreche nach Darstellung des Gericht auch die unmittelbare zeitliche Nähe zwischen der Absage der Beklagten und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruches.

Quelle:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 28.05.2026, Aktenzeichen 42 Ca 3438/26 (nicht rechtskräftig); https://www.berlin.de/gerichte/arbeitsgericht/presse/pressemitteilungen/2026/pressemitteilung.1675313.php

Fazit:
Der Rechtsmissbrauch ist bei AGG-Verfahren auch zu prüfen. So hat auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 14.11.2023, Aktenzeichen: 7 Sa 210/23, einem „AGG-Kläger“ Rechtsmissbrauch gem. § 242 BGB vorgeworfen, da er ohne eine Absage des Beklagten zu erhalten und ohne dass sich der Kläger nach dem Stand des Bewerbungsverfahren erkundigte, einfach die AGG-Klage einlegte, wonach kein ernsthaftes Interesse des Klägers an einer Bewerbung für die ausgeschriebene Stelle erkennen ließ.

Robert Uhl, Rechtsanwalt

www.raau.de oder

www.rechtsanwalt-uhl.de

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