Kein Kündigungsrecht bei groben Beleidigungen
Kein Kündigungsrecht bei groben Beleidigungen
Das Arbeitsgericht Stuttgart durfte sich mit groben Beleidigungen des Arbeitnehmers auseinandersetzen und durfte überprüfen, ob damit eine außerordentliche Kündigung durch die Arbeitgeberin gerechtfertigt war.
Beleidigungen:
Der Kläger, ein schwerbehinderter Industriemechaniker arbeitet bei der Beklagten, wobei dort Verhaltensrichtlinien vorhanden sind, die insbesondere ein Diskriminierungsverbot wegen der Herkunft, Religion und Abstammung vorsehen.
Gegenständlich waren folgende Vorfälle, die eine Zeugin zum Kläger (hier Herr S.) dokumentierte:
„Der Spind von Herrn L. befindet sich im gleichen Umkleideraum wie der Spind von Herrn S.. In der Zeit, in der sich Herr L. und weitere Kollegen im Umkleideraum befanden, kamen Arbeitskräfte von Fremdfirmen hinzu, die an Samstagen Putz- und Instandhaltungsarbeiten durchführen. Diese Arbeitskräfte haben zum Teil eine dunkle Hautfarbe. In dieser Situation hat sich Herr S. wie folgt geäußert:
„Die elenden Stinker, die stinken wie ein Tier, dieses Dreckspack würde ich vom Boot treten und wenn sie mir zu nahe kommen die Knarre ziehen”. Dabei machte Herr S. eine entsprechende Handbewegung, als wolle er eine Pistole ziehen und diese durchladen. Diese Äußerungen machte er lautstark in den Raum, ohne einen bestimmten Kollegen anzusprechen.
Nach dem Umziehen standen mehrere Kollegen zusammen an der Stempeluhr. Auch zu diesem Zeitpunkt betraten Arbeitskräfte von Fremdfirmen das Gebäude. Herr S. äußerte sich mit Worten wie „hier muss ja ein Nest sein von diesen scheiß Negern”.
Herr L. und sein Kollege, Herr O. forderten Herrn S. auf, derartige Äußerungen zu unterlassen. Herr S. äußerte sich daraufhin auch nicht mehr in dieser Form“.
Mit Datum vom 12.06.2018 kündigte die Beklagte nach entsprechender Anhörung der Gremien das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristlos mit sozialer Auslauffrist.
Dagegen setzte sich der Kläger zur Wehr und begehrte gerichtlich die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst ist.
Urteil des Gerichts:
Sowohl die ausgesprochene fristlose als auch die ausgesprochene fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist sind rechtsunwirksam. Es liegt kein wichtiger Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Zwar können grobe Beleidigungen einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen und eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen, aber vorliegend war die fristlose Kündigung rechtsunwirksam, da diese unverhältnismäßig war. Denn zuerst hätte eine Abmahnung erfolgen müssen. Gerade § 12 Abs. 3 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) belegt nach Meinung des Gerichts, dass auch rassistisch motivierte Äußerungen eines Mitarbeiters nicht zwingend eine (außerordentliche) Kündigung rechtfertigen.
In § 12 Abs. 3 AGG steht:
Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.
Für das Gericht wurde auch beachtet, dass die Äußerungen am Ende der Nachtschicht gefallen sind und hier eine gewisse mögliche Belastungssituation des Klägers vorhanden war und dass er sich für sein Fehlverhalten entschuldigt hatte.
Dem Kläger steht damit der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch zu.
Quelle:
ArbG Stuttgart Urteil vom 7.2.2019, 11 Ca 3994/18, http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Arbeitsgerichte&Art=en&Datum=2019&Seite=1&nr=28400&pos=14&anz=25
Fazit:
Auch bei groben Beleidigungen sollten Arbeitgeber (m/w) nicht sofort die außerordentliche Kündigung aussprechen, sondern an das mildere Mittel der Abmahnung denken.
Rechtsanwalt Robert Uhl
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