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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kein islamisches Kopftuch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sprach mit Urteil vom 24.09.2014 Recht zur Situation des islamischen Kopftuchs.

Hintergrund:
Die Klägerin, mit islamischen Glauben, war seit 1996 bei der beklagten Krankenanstalt, zuletzt als Krankenschwester, beschäftigt. Die Beklagte ist eine Einrichtung der Evangelischen Kirche.
Nachdem die Klägerin Nachwuchs bekam, war sie in der Zeit vom 27.03.2006 bis zum 28.01.2009 in Elternzeit. Danach war sie arbeitsunfähig erkrankt. Im April 2010 wollte die Klägerin eine Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit, welche im Rahmen einer Wiedereingliederung stattfinden sollte. In diesem Zuge teilte sie dem Arbeitgeber mit, dass sie nun aus religiösen Gründen ein Kopftuch auch während der Arbeitszeit tragen wolle.

Reaktion der Beklagten:
Die Einrichtung der Evangelischen Kirche nahm dieses Angebot nicht an. Lohn wurde nicht gezahlt.

Reaktion der Klägerin:
Sie erhob Klage auf Zahlung des Arbeitsentgelts, wegen Annahmeverzugs für die Zeit vom 23.07.2010 bis zum 31.01.2011.

Urteil des BAG:
Es kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt werden. Dennoch wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht (LAG) zurückverwiesen, da noch geklärt werden muss, ob die Einrichtung der Beklagten der Evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem ist nach Darstellung des Gerichts offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum überhaupt leistungsfähig war.

Quelle:
BAG Urteil vom 24.09.2014, Az. 5 AZR 611/12 -www.bundesarbeitsgericht.de, Pressemitteilung Nr. 48/14

Fazit:
Hierzu hat z.B. das Arbeitsgericht Köln in einem ähnlichen Fall anders festgestellt:
…Im  Gegensatz  zu  den  Reinigungskräften  steht  eine  muslimische  Krankenschwester  zwar  mehr  in  Kontakt  mit  den  Patienten  und  fällt  in  der  betrieblichen  Öffentlichkeit  auf.  Tangierende  Auswirkungen  auf  Patienten,  oder  gar  nachhaltige  Störungen  sind  nicht  erkennbar,  zumal  die  Patienten  auch  eines  kirchlichen  Krankenhauses  nicht  nur  einer  bestimmten  Konfession  angehören…
Quelle: http://www.jusmeum.de/urteil/arbg_k%C3%B6ln/d39b7e6932d86d7569cd0192697201e3183f5e9c6e11423c915c394a8684e80c?page=5

Doch das BAG, als höchstes deutsches Arbeitsgericht, steht über einem Arbeitsgericht und diesem muss nun gefolgt werden.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de
Mehr Infos auch über:
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