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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kein islamischer Religionsunterricht

Kein islamischer Religionsunterricht

Obwohl die Diskriminierung wegen des Glaubens bzw. Religion verboten ist, gemäß § 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) besteht für zwei eingetragene Vereine kein Anspruch gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf allgemeine Einführung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen.

Hintergrund:
Der Zentralrat der Muslime in Deutschland e. V. und der Islamrat für die Bundesrepublik Deutschland e. V. machten den Anspruch auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen bis vor die zweiten Instanz, hier das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, geltend.

Diese beiden Vereine wollten diese Einführung als Ersatz für den provisorischen Islamunterricht, den das Land Nordrhein-Westfalen 2012 als Modellversuch eingeführt hat. Dieser Versuch endet im Sommer 2019. Von einem Religionsunterricht im Sinne des Grundgesetzes unterscheidet sich dieser Unterricht aber doch, da nicht eine Religionsgemeinschaft seine Lehrinhalte bestimmt, sondern ein Beirat, der zur Hälfte aus Vertretern besteht, die das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit den islamischen Organisationen in Nordrhein-Westfalen bestimmt.

Urteil:
Die Berufungsinstanz urteilte am 09.11.2017, das kein Anspruch auf Einführung des islamischen Religionsunterrichts besteht, da die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) schon 2005 vorgegeben Kriterien nicht erfüllt sind.
Welche Kriterien?
Es müsste ein Dachverband vorhanden sein, der in seiner Satzung mit Sachautorität und Sachkompetenz für identitätsstiftende religiöse Aufgaben ausgestattet ist und die von ihm in Anspruch genommene religiöse Autorität in der gesamten Gemeinschaft bis hinunter zu den Moscheegemeinden reale Geltung haben muss.
Dies hatten nach Darstellung des OVGs die beide klagenden Islamverbände nicht, weshalb die Klage keinen Erfolg zeigte.

Quelle:
Oberverwaltungsgericht NRW mit Urteil vom 09.11.2017, Az: 19 A 997/02; Pressemitteilung unter: http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/50_171109/index.php

Fazit:
Die vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht (BVerwG) geforderten Hürden hatten die Kläger nicht überspringen können, wonach die Klage keinen Erfolg hatte. Eine Diskriminierung ist damit aber nicht gegeben.

Rechtsanwalt Robert Uhl
www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

 

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