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AGG Schulung: E-Learning zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz info@agg-mitarbeiterschulung.deLoginLetzte Aktualisierung der Schulung: September 2023

Kein Einlass in Disko: 1.000 € Entschädigung

Kein Einlass in Disko: 1.000 € Entschädigung
Nachdem schon mehrere Fälle von den Gerichten (Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 18.05.2012; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 12.12.2011, Az. 10 U 106/11; Amtsgericht Bremen, Urteil vom 20. Januar 2011, Az. 25 C 0278/10) entschieden wurden, welche eine Entschädigungszahlung für Diskriminierungen aufgrund der Hautfarbe vorsahen, da der Diskriminierte nicht in eine Tanzveranstaltung eingelassen wurde, wird diese Rechtsprechung um einen neuen Fall erweitert.
Fall:
Der Kläger wollte am späten Abend des 13.7.2014, nach dem Finalsieg der deutschen Fußballnationalmannschaft, in eine Diskothek im Steintorviertel eingelassen werden. Er war mit einem Trikot der deutschen Fußballnationalmannschaft, dem Anlass durchaus entsprechend, gekleidet. Auch war er nicht alkoholisiert. Der Kläger, ein promovierter hannoverischer Rechtsanwalt, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, ist dunkelhäutiger Deutscher.

Gegenseite:
Die Beklagte (eine hannoversche Diskothek) ließ den Kläger nicht in die Diskothek ein und machte einen allgemeinen Einlassstopp für dieses Vorgehen verantwortlich.
Urteil des Amtsgerichts (AG) Hannover:
An den Kläger muss die Beklagte 1.000.- € Entschädigung für die erlittene Diskriminierung gem. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG zahlen. Der von der Beklagten vorgetragene Einlassstopp war für das Gericht nicht nachvollziehbar, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen.
Das Gericht konnte keinen Grund feststellen, den es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Im Gegenteil, das AG stellte dar, dass „in Ermangelung anderer Gründe die Dunkelhäutigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war”.
Das Gericht will mit dieser Höhe der Entschädigung eine künftige Abschreckungswirkung erreichen. Außerdem hat die Beklagte es künftig zu unterlassen, dem Kläger aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.
Quelle:
Amtsgericht Hannover, Urteil vom 26.11.2015, Az. 549 C 12993/14; http://www.amtsgericht-hannover.niedersachsen.de; Pressemitteilung vom 26.11.2015

Fazit:

Obwohl die Rechtslage eindeutig ist und die Rechtsprechung auch immer den diskriminierten Personen Recht gab, gibt es immer noch Einlassprobleme bei den Diskotheken. Die Türsteher (w/m) sollten hier noch besser die Normen des AGGs achten, damit keine weiteren Fälle mehr vor der Rechtsprechung entschieden werden müssen.

Rechtsanwalt Robert Uhl

www.raau.de oder
www.rechtsanwalt-uhl.de

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